Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm
(LärmVO)
Vom 16. Juni 1993
GVBl. I S. 257
Auf Grund des
§ 77
Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni 1990 (GVBl. I
S. 197, 534), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I
S. 66), in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), verordnet die
Landesregierung
und auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern
und für Europaangelegenheiten für das Land Hessen:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf Lärmquellen Anwendung, die
nicht von anderen Rechtsvorschriften abschließend erfaßt werden. Sie
findet keine Anwendung auf genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 2
Grundregel
Soweit sich nicht aus den §§ 3 bis 7 weitergehende
Gebote und Verbote ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, daß
andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm
beeinträchtigt werden.
§ 3
Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe
(1) Vom 1. Mai bis zum 31. August ist es in der
Zeit von 21 bis 7 Uhr, in den übrigen Monaten in der Zeit von 20
bis 7 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere
beeinträchtigt werden.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt in Wohnhäusern, in
deren unmittelbarer Nähe, in Wohngebieten und deren unmittelbarer Nähe
auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr. Ausgenommen von dem Verbot sind
Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes erbracht
werden.
(3) An Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu
verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.
(4) Die Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten nicht
1. für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von
Notständen,
2. für Gewerbebetriebe innerhalb von Baugebieten, die nach
dem geltenden Bauplanungsrecht ausschließlich für Betriebe dieser Art
vorgesehen sind,
3. für sonstige Gewerbebetriebe und für
landwirtschaftliche Betriebe, soweit Arbeiten dieser Art zu den
vorgenannten Verbotszeiten nicht aufschiebbar sind und der Grundsatz des
§ 2 beachtet wird.
§ 4
Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen
Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und
Wasserfahrzeugen ist auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht
oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen
Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu
unterlassen, das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist
es verboten,
1. lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen
zu lassen,
2. Schallzeichen außer zur Warnung abzugeben,
3. Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu
schließen,
4. lärmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von
Fahrrädern mit Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in
freier Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,
5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu
erzeugen.
§ 5
Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und Musikinstrumenten
(1) Tonwiedergabegeräte aller Art, Megaphone und
Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder benutzt
werden, daß unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar beeinträchtigt werden können.
(2) Soweit nicht für den Betrieb und die Benutzung der
in Abs. 1 genannten Geräte, die sich auf öffentliches Gelände
auswirken, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten, ist deren
Betrieb auf öffentlichem Gelände und in öffentlichen Verkehrsmitteln
verboten, soweit Dritte beeinträchtigt werden können. Das Verbot gilt auch
auf öffentlichen Spiel- und Campingplätzen sowie in öffentlichen
Schwimmbädern. Der Betrieb von Lautsprechern zur Durchsage notwendiger
Anordnungen und Hinweise ist zulässig.
§ 6
Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten
(1) Werksirenen sowie akustische Signal- und Alarmgeräte
dürfen nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, daß sie
außerhalb des Geländes, auf dem sie sich befinden, nicht unnötig störend
wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für Geräte, die nach anderen
Vorschriften genehmigt sind. Die zuständige Behörde kann den Betrieb von
Alarmgeräten untersagen, wenn die Zahl der Fehlalarme zu
unverhältnismäßigen Lärmstörungen geführt hat.
(2) Preßluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren
dürfen, über den Regelungsbereich des § 3 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1588) hinausgehend, auch außerhalb von Sportanlagen nicht benutzt
werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Feueralarmsirenen
sowie für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen bei Gefahren für Menschen,
wenn optische Zeichen nicht ausreichen.
(4) Der Betrieb von akustischen Alarmgeräten zur
Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten
landwirtschaftlichen Anbaugebieten, der Dritte stören kann, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden,
wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht
werden kann und andere nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt
werden.
§ 7
Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im Freien
(1) Rasenmäher jeder Art dürfen, über den
Regelungsbereich des § 6 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung
vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) hinausgehend, an
Werktagen in den Zeiten von 19 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für den Betrieb
anderer lärmerzeugender Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.
(3) Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und
Eis dürfen durch Privatpersonen und Gewerbetreibende in den Zeiten von 22
bis 5 Uhr und von 13 bis 15 Uhr nur benutzt werden, wenn die
Wetterlage dies erfordert.
§ 8
Halten von Tieren
(1) Wer für Tiere verantwortlich ist, hat dafür zu
sorgen, daß Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch
den von diesen Tieren ausgehenden Lärm beeinträchtigt werden.
(2) Übliche Geräusche und Laute aus der
landwirtschaftlichen Tierhaltung, die auf landwirtschaftlichen
Grundstücken oder in landwirtschaftlichen Gebäuden betrieben wird, gelten
als unvermeidbar.
§ 9
Befreiungen, Ausnahmen
(1) Die Streitkräfte, der Bundesgrenzschutz, die
Polizei, die Feuerwehr, die Eisenbahnen und die Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind von den Vorschriften dieser
Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
(2) Die Verbote zum Schutz der Nacht-, Mittags- und
Feiertagsruhe (§ 3 Abs. 1 bis 3), die Vorschriften über die
Benutzung und den Betrieb von Fahrzeugen (§ 4), Tonwiedergabegeräten,
Megaphonen und Musikinstrumenten (§ 5), über den Betrieb von
akustischen Signal- und Alarmgeräten (§ 6 Abs. 1 und 4) und über
den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im Freien
(§ 7) gelten nicht, wenn ausgeschlossen ist, daß Dritte durch
Geräusche beeinträchtigt werden oder wenn deren Einwilligung vorliegt.
(3) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der
§ 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Satz 2 Nr. 4, §§ 5
und 7 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Störung unbedeutend oder
kurzfristig ist oder die beantragte Handlung Vorrang vor den
schutzwürdigen Belangen beeinträchtigter Dritter hat.
§ 10
Lärmmessung
Im Falle quantitativer Ermittlungen des Schallpegels
sind Maßstab für die Messung und Beurteilung von Geräuschimmissionen im
Sinne dieser Verordnung die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger
Nr. 137) enthaltenen Grundsätze. Während der Nachtzeit ist dabei -
abweichend von der TA Lärm - als Bezugszeitraum die lauteste Stunde
zugrunde zu legen.
§ 11
Zuständige Behörde
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die
örtliche Ordnungsbehörde. Sie ist auch Verwaltungsbehörde für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt,
wer
1. entgegen § 2 Geräusche verursacht, die geeignet
sind, eine andere Person zu beeinträchtigen,
2. entgegen § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 während der Verbotszeiten Lärm verursacht, durch den
eine andere Person beeinträchtigt wird,
3. entgegen § 4 bei der Benutzung und dem Betrieb von
Fahrzeugen vermeidbare Geräusche verursacht, die eine andere Person
beeinträchtigen,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Tonwiedergabegeräte,
Megaphone oder Musikinstrumente in einer Lautstärke betreibt oder
benutzt, durch die unbeteiligte Dritte mehr als nach den Umständen
unvermeidbar beeinträchtigt werden,
5. den Verboten des § 5 Abs. 2 Satz 1 oder
2 über den Betrieb oder die Benutzung von Tonwiedergabegeräten auf
öffentlichem Gelände, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen
Spiel- und Campingplätzen sowie in öffentlichen Schwimmbädern
zuwiderhandelt,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Werksirenen oder andere
akustische Signal- und Alarmgeräte mit einer solchen Lautstärke
betreibt, daß sie unnötig störend wahrgenommen werden,
7. entgegen § 6 Abs. 2 preßluft- oder
druckgasbetriebene Lärmfanfaren benutzt,
8. entgegen § 6 Abs. 4 die dort genannten
Alarmgeräte betreibt,
9. entgegen § 7 Abs. 1 Rasenmäher oder entgegen
§ 7 Abs. 2 andere lärmerzeugende Arbeitsgeräte benutzt,
10. entgegen § 7 Abs. 3 lärmerzeugende Geräte
zur Beseitigung von Schnee und Eis während der Verbotszeiten benutzt,
wenn die Wetterlage dies nicht erfordert,
11. entgegen § 8 Abs. 1 als Verantwortlicher
nicht dafür sorgt, daß Dritte nicht mehr als nach den Umständen
unvermeidbar durch den von Tieren ausgehenden Lärm beeinträchtigt
werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 wird nur die
vorsätzliche Begehungsweise, in den Fällen der Nr. 2 bis 11 die
vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise geahndet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6
Abs. 4 und des § 12 Abs. 1 Nr. 8 am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Die in Satz 1 genannten Vorschriften treten am
1. September 1993 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2023 außer
Kraft.
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