Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bzgl. Klage der
Taunus-Schiene gegen die Festlegung der geänderten Flugrouten
Antwort des Magistrats auf der Stadtverordnetenversammlung am 18.2.2002
Mit Schriftsatz vom 10. April 2001 haben die 6 Taunusgemeinden
Bad Soden, Eppstein, Glashütten, Kelkheim, Schmitten und Königstein Klage
zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben insbesondere mit dem Antrag
festzustellen, dass die Rechtsverordnung, mit der die An- und
Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt mit Wirkung vom 19. April 2001
geändert ist, aufgehoben wird. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2001 trat die
Gemeinde Niedernhausen der Klage bei.
Die Klage wird insbesondere
darauf gestützt, dass die Änderung der Flugrouten zu einer erhöhten
Lärmbelastung für die Gemeinden geführt hat, wodurch die Interessen der
Gemeinden und insbesondere die grundgesetzlich geschützte Planungshoheit
beeinträchtigt werden.
Die Taunusgemeinden sind der
Auffassung, die Rechtsverordnung ist rechtswidrig und begründen dies im
wesentlichen wie folgt:
Formal hätten die Gemeinden bei der
Verlagerung der Flugrouten beteiligt werden müssen. Dies ergibt sich
bereits aus der bedrohten Selbstverwaltungsbefugnis der Gemeinden, die auf
Grund der Überschreitung der maßgeblichen Emissionsschutz-werte bestimmte
Planungsvorhaben nicht bzw. nur mit Einschränkungen durchführen können.
Insofern ist das Beteiligungsrecht unmittelbar auf Artikel 28. Abs. 2 GG
gestützt. Das Mitwirkungsrecht ergibt sich aber auch aus der direkten,
jedenfalls analogen Anwendung des § 7 S. 3 BauGB. Die Rechtsverordnung ist
nach Auffassung der Taunusgemeinden auch materiell rechtswidrig.
Insbesondere ist in § 29 b Abs. 2 LuftVG vorgeschrieben, dass die
Lärmschutzinteressen der Betroffenen abzuwägen sind. Die Taunusgemeinden
sind offensichtlich in ihren Lärmschutzinteressen betroffen, aber bei der
Planung der streitgegenständlichen Flugrouten wurden diese Interessen
nicht berücksichtigt.
Des weiteren ist die gemeindliche
Planungshoheit und damit Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtig. Schließlich
machen die Gemeinden geltend, auch in ihrem Eigentumsrecht verletzt zu
sein. Darüber hinaus werden naturschutzrechtliche Vorschriften verletzt,
speziell die Vorschriften zum Schutz der gemeldeten FFH- und
Vogelschutz-Gebiete.
Mit Schriftsätzen vom 25. April 2001 und 13.
Juli 2001 nahm das Luftfahrtbundesamt für die Beklagte, die Bundesrepublik
Deutschland, Stellung zum Klagevorwurf und legte Aktenmaterial vor, dass
der Änderung der Flugrouten zugrunde lag.
Dem Aktenmaterial sowie
dem Vortrag des Luftfahrtbundesamtes ist eindeutig zu entnehmen, dass die
Taunusgemeinden und speziell die Lärmschutzinteressen der Taunusgemeinden
bei der Verlagerung der Flugrouten keinerlei Rolle gespielt haben.
Vielmehr haben sich Abwägungsentscheidungen und Alternativroutenplanungen
auf einen Bereich östlich von Wiesbaden beschränkt. Der Taunus sowie die
Taunusgemeinden kommen in den Akten des Luftfahrtbundesamtes nicht
vor.
Mit Schriftsätzen insbesondere vom 30. Juli 2001 und 27.
August 2001 wird insbesondere auf diesen Umstand hingewiesen und
dargelegt, dass nach Auffassung der Taunusgemeinden die Rechtswidrigkeit
der Rechtsverordnung belegt ist, weil das Abwägungsgebot nach § 29 b Abs.
2 LuftVG zur Abwägung der betroffenen Lärmbelange zwingt, aber gerade die
Lärmbelange der Taunus-gemeinden nicht berücksichtigt wurden.
Mit
Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 legen die Taunusgemeinden Eppstein,
Glashütten, Kelkheim, Schmitten, Königstein und Niedernhausen die
Lärmgutachten vor, aus denen sich ergibt, in welcher Höhe Lärmbelastungen
durch Fluglärm in den jeweiligen Gemeindegebieten vorliegen.
Die
Lärmmessungen in Glashütten und Schmitten fanden nach dem 11. September
2001 statt, so dass aufgrund der deutlichen Verringerung des
Flugaufkommens in dieser Zeit nicht die Messwerte dargelegt wurden, die
unmittelbar nach der Änderung der Flugrouten gemessen wurden.
Daraufhin legten die Taunusgemeinden mit Schriftsatz vom 20.
Dezember 2001 das Gutachten des Lärmsachverständigen Dr. Kühner vom 21.
Dezember 2001 vor, demzufolge die Werte entsprechend anzupassen und um ca.
3 dB (A) nach oben zu korrigieren seien.
Es ist bislang keine
verfahrensleitende Verfügung ergangen über den weiteren Verlauf des
Prozessverfahrens. Ob und wann mit einer Terminierung zur mündlichen
Verhandlung bzw. zum Erlass einer Entscheidung zu rechnen ist, wurde noch
nicht entschieden und ist nicht absehbar.
Es ist damit zu rechnen,
dass die Urteilsfindung äußerst kompliziert ist. Es sind eine Reihe von
juristischen Fragen zu klären, die bislang in Deutschland noch nicht
entschieden worden sind. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass es in
Deutschland wohl einmalig ist, dass eine Abflugroute unmittelbar gegen den
Anstieg eines Berghanges verläuft und damit Gemeinden von
Fluglärmbelastungen getroffen sind, die eigentlich nicht als flughafennahe
Gemeinden zu bezeichnen sind.
Dies hängt vor allem aber auch damit
zusammen, dass ein einschlägiges gesetzliches oder verordnungsrechtliches
Regelwerk zur Messung und Beurteilung der Fluglärmbelastung bislang nicht
existiert. Das Fluglärmschutzgesetz ist nicht unmittelbar anwendbar.
Sonstige Mess- und Beurteilungswerke, speziell technische
Regelwerke betreffen nicht explizit den Fluglärm. Darüber hinaus ist
gerade die Lärmwirkungsforschung bei Fluglärm aufgrund jüngster
Forschungsergebnisse noch nicht zu einem endgültigen Ergebnis gekommen.
Schließlich ist das materielle Recht der Gemeinden in Deutschland
nicht durch einen Gesetzes- und Rechtskatalog geschützt, wie etwa für
natürliche Personen. Zu guter Letzt gibt es nicht einmal ein geordnetes
Prozessverfahren, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen
hat.
Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist eigentlich
nicht einschlägig, weil der Katalog nicht die Rechtsverordnung nach dem
Luftverkehrsgesetz erfasst. Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
kommen nicht in Betracht, weil die Rechtsverordnung keinen Verwaltungsakt
darstellt. Insofern bleibt als statthafte Klage die Feststellungsklage
übrig, von der das Bundesverwaltungsgericht ausgeht. Inwieweit der
Hessische Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtssprechung folgt, bleibt
abzuwarten.
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