Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bzgl. Klage der Taunus-Schiene gegen die Festlegung der geänderten Flugrouten

Antwort des Magistrats auf der Stadtverordnetenversammlung am 18.2.2002
Mit Schriftsatz vom 10. April 2001 haben die 6 Taunusgemeinden Bad Soden, Eppstein, Glashütten, Kelkheim, Schmitten und Königstein Klage zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben insbesondere mit dem Antrag festzustellen, dass die Rechtsverordnung, mit der die An- und Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt mit Wirkung vom 19. April 2001 geändert ist, aufgehoben wird. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2001 trat die Gemeinde Niedernhausen der Klage bei.

Die Klage wird insbesondere darauf gestützt, dass die Änderung der Flugrouten zu einer erhöhten Lärmbelastung für die Gemeinden geführt hat, wodurch die Interessen der Gemeinden und insbesondere die grundgesetzlich geschützte Planungshoheit beeinträchtigt werden.

Die Taunusgemeinden sind der Auffassung, die Rechtsverordnung ist rechtswidrig und begründen dies im wesentlichen wie folgt:

Formal hätten die Gemeinden bei der Verlagerung der Flugrouten beteiligt werden müssen. Dies ergibt sich bereits aus der bedrohten Selbstverwaltungsbefugnis der Gemeinden, die auf Grund der Überschreitung der maßgeblichen Emissionsschutz-werte bestimmte Planungsvorhaben nicht bzw. nur mit Einschränkungen durchführen können. Insofern ist das Beteiligungsrecht unmittelbar auf Artikel 28. Abs. 2 GG gestützt. Das Mitwirkungsrecht ergibt sich aber auch aus der direkten, jedenfalls analogen Anwendung des § 7 S. 3 BauGB. Die Rechtsverordnung ist nach Auffassung der Taunusgemeinden auch materiell rechtswidrig.

Insbesondere ist in § 29 b Abs. 2 LuftVG vorgeschrieben, dass die Lärmschutzinteressen der Betroffenen abzuwägen sind. Die Taunusgemeinden sind offensichtlich in ihren Lärmschutzinteressen betroffen, aber bei der Planung der streitgegenständlichen Flugrouten wurden diese Interessen nicht berücksichtigt.

Des weiteren ist die gemeindliche Planungshoheit und damit Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtig. Schließlich machen die Gemeinden geltend, auch in ihrem Eigentumsrecht verletzt zu sein. Darüber hinaus werden naturschutzrechtliche Vorschriften verletzt, speziell die Vorschriften zum Schutz der gemeldeten FFH- und Vogelschutz-Gebiete.

Mit Schriftsätzen vom 25. April 2001 und 13. Juli 2001 nahm das Luftfahrtbundesamt für die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, Stellung zum Klagevorwurf und legte Aktenmaterial vor, dass der Änderung der Flugrouten zugrunde lag.

Dem Aktenmaterial sowie dem Vortrag des Luftfahrtbundesamtes ist eindeutig zu entnehmen, dass die Taunusgemeinden und speziell die Lärmschutzinteressen der Taunusgemeinden bei der Verlagerung der Flugrouten keinerlei Rolle gespielt haben. Vielmehr haben sich Abwägungsentscheidungen und Alternativroutenplanungen auf einen Bereich östlich von Wiesbaden beschränkt. Der Taunus sowie die Taunusgemeinden kommen in den Akten des Luftfahrtbundesamtes nicht vor.

Mit Schriftsätzen insbesondere vom 30. Juli 2001 und 27. August 2001 wird insbesondere auf diesen Umstand hingewiesen und dargelegt, dass nach Auffassung der Taunusgemeinden die Rechtswidrigkeit der Rechtsverordnung belegt ist, weil das Abwägungsgebot nach § 29 b Abs. 2 LuftVG zur Abwägung der betroffenen Lärmbelange zwingt, aber gerade die Lärmbelange der Taunus-gemeinden nicht berücksichtigt wurden.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 legen die Taunusgemeinden Eppstein, Glashütten, Kelkheim, Schmitten, Königstein und Niedernhausen die Lärmgutachten vor, aus denen sich ergibt, in welcher Höhe Lärmbelastungen durch Fluglärm in den jeweiligen Gemeindegebieten vorliegen.

Die Lärmmessungen in Glashütten und Schmitten fanden nach dem 11. September 2001 statt, so dass aufgrund der deutlichen Verringerung des Flugaufkommens in dieser Zeit nicht die Messwerte dargelegt wurden, die unmittelbar nach der Änderung der Flugrouten gemessen wurden.

Daraufhin legten die Taunusgemeinden mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 das Gutachten des Lärmsachverständigen Dr. Kühner vom 21. Dezember 2001 vor, demzufolge die Werte entsprechend anzupassen und um ca. 3 dB (A) nach oben zu korrigieren seien.

Es ist bislang keine verfahrensleitende Verfügung ergangen über den weiteren Verlauf des Prozessverfahrens. Ob und wann mit einer Terminierung zur mündlichen Verhandlung bzw. zum Erlass einer Entscheidung zu rechnen ist, wurde noch nicht entschieden und ist nicht absehbar.

Es ist damit zu rechnen, dass die Urteilsfindung äußerst kompliziert ist. Es sind eine Reihe von juristischen Fragen zu klären, die bislang in Deutschland noch nicht entschieden worden sind. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass es in Deutschland wohl einmalig ist, dass eine Abflugroute unmittelbar gegen den Anstieg eines Berghanges verläuft und damit Gemeinden von Fluglärmbelastungen getroffen sind, die eigentlich nicht als flughafennahe Gemeinden zu bezeichnen sind.

Dies hängt vor allem aber auch damit zusammen, dass ein einschlägiges gesetzliches oder verordnungsrechtliches Regelwerk zur Messung und Beurteilung der Fluglärmbelastung bislang nicht existiert. Das Fluglärmschutzgesetz ist nicht unmittelbar anwendbar.

Sonstige Mess- und Beurteilungswerke, speziell technische Regelwerke betreffen nicht explizit den Fluglärm. Darüber hinaus ist gerade die Lärmwirkungsforschung bei Fluglärm aufgrund jüngster Forschungsergebnisse noch nicht zu einem endgültigen Ergebnis gekommen.

Schließlich ist das materielle Recht der Gemeinden in Deutschland nicht durch einen Gesetzes- und Rechtskatalog geschützt, wie etwa für natürliche Personen. Zu guter Letzt gibt es nicht einmal ein geordnetes Prozessverfahren, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen hat.

Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist eigentlich nicht einschlägig, weil der Katalog nicht die Rechtsverordnung nach dem Luftverkehrsgesetz erfasst. Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kommen nicht in Betracht, weil die Rechtsverordnung keinen Verwaltungsakt darstellt. Insofern bleibt als statthafte Klage die Feststellungsklage übrig, von der das Bundesverwaltungsgericht ausgeht. Inwieweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtssprechung folgt, bleibt abzuwarten.

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