Amtliche Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens
Frankfurt Main Änderungen des ausgelegten Planes hier: Ergänzende
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 73 Absatz 8 Satz 1 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Am 9. September 2003 hat die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide
(Fraport AG) beim Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag auf Feststellung
des Plans für den beabsichtigten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
gestellt.
Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben umfasst den
Neubau einer Landebahn nord-westlich des bestehenden Flughafens nebst
Flugbetriebsflächen und flugsicherungstechnischen Einrichtungen, die
Anpassung und den Neubau von Flugbetriebsflächen im bestehenden Start-
und Landebahn-System, die Neuerrichtung von Passagieranlagen (Terminal 3),
die Neuerrichtung von Luftfracht- und Flugzeugserviceflächen nebst
flughafeninternen Straßen und Nebenanlagen, die Anpassung von Ver-
und Entsorgungsanlagen, die Änderung öffentlicher Straßen
in der Umgebung des bestehenden Verkehrsflughafens Frankfurt, eine Erweiterung
des Flughafengeländes nach Norden in den Kelsterbacher Wald und nach
Süden in den Bereich des Mark- und Gundwaldes, Rodungsmaßnahmen
sowie Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur
und Landschaft, Maßnahmen zur Wahrung der Kohärenz des
europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sowie Ersatzaufforstungen.
Außerdem hat die Fraport AG eine Einschränkung des Nachtflugverkehrs
am Flughafen Frankfurt Main beantragt. Dabei soll die Zeit zwischen 23 Uhr
und 5 Uhr von planmäßigen Flugbewegungen frei bleiben.
Die
Planfeststellungsunterlagen haben vom 17. Januar 2005 bis einschließlich
16. Februar 2005 ausgelegen. In der Zeit vom 12. September 2005 bis 27.
März 2006 sind der Planfeststellungsantrag und die ausgelegten
Planfeststellungsunterlagen, die erhobenen Einwendungen sowie die abgegebenen
Stellungnahmen in der Stadthalle Offenbach erörtert worden. Die
Vorhabensträgerin hat nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
Änderungen der Planung vorgenommen und ihre Planfeststellungsunterlagen
auf die Ist-Situation 2005 und den Prognosehorizont 2020 aktualisiert. Die
Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:
- Änderung von Hochbauten und sonstigen Anlagen
Dies betrifft unter anderem:
- die Lage des
Gepäckfördertunnels
- die Verkleinerung der neu zu schaffenden
Flächen des Ausbaubereichs Süd, insbesondere den Entfall von Werfthallen,
eines neuen Triebwerksprüfstandes, einer Halle für Triebwerkswartung,
von Speditionsanlagen, von Catering- und Verwaltungsgebäuden und von
Parkhäusern
- die Neuordnung der Flächen des Ausbaubereichs
Süd im Hinblick auf die Minimierung des Eingriffs in das FFH-Gebiet
"Markwald und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf"
- die Lage der Abwasserreinigungsanlage
- Änderung von
Flugbetriebs- und Flugsicherungsanlagen
Dies beinhaltet unter anderem:
- die Verschwenkung der Rollbrücke West
- die Neuverortung
von Voreinflugzeichen
- die Neuverortung von Sendeanlagen auf dem
Flughafengelände
- die Anpassung einzelner Flugzeugpositionen
- Änderung von Verkehrsanlagen
Dies beinhaltet
unter anderem:
- den Wegfall der Verlegung des Tores 27
- Änderung von Ver- und Entsorgungsanlagen
Dies beinhaltet
unter anderem:
- die Planung einer qualifizierten Entwässerung im
Bereich der Landebahn Nordwest und im Bereich weiterer hinzukommender bzw. zu
ändernder Flugbetriebsflächen
- die Änderung des
Entwässerungskonzepts der Hochbauzone im Südbereich des Flughafens
bzw. des Brauchwassernutzungskonzepts
- die Änderung des Konzepts
zur Verbringung des während der Bauzeit geförderten Grundwassers
- die Änderung des Betriebskonzepts für die
Abwasserreinigungsanlage
- Änderung des
Landschaftspflegerischen Begleitplans und der Maßnahmenplanung
zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000
Dies
beinhaltet unter anderem:
- die Verortung von naturschutzrechtlichen
Kompensationsmaßnahmen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen statt
im Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim"
in den Wäldern bei Rüsselsheim und bei Groß-Gerau
- z.T.
neue Ersatzaufforstungsflächen
- Anpassung der
Auswirkungsbetrachtungen auf Basis des auf das Jahr 2005 fortgeschriebenen
Ist-Zustandes sowie auf Basis des auf das Jahr 2020 geänderten Prognosehorizontes.
Da die Änderung der Planunterlagen teilweise zu neuen oder stärkeren
Betroffenheiten führen kann, werden die Planunterlagen in ihrer geänderten
Fassung ausgelegt. Die Änderungen sind in den ausgelegten Planunterlagen
kenntlich gemacht. Die Auslegung der geänderten Planfeststellungsunterlagen
dient gemäß § 73 Absatz 8 HVwVfG, § 10 Absatz 4 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) Ihrer Anhörung zu den erfolgten Änderungen und zu den Auswirkungen
dieser Änderungen.
Die Planfeststellungsunterlagen mit den oben bezeichneten
Planänderungen liegen in der Zeit vom 23. März 2007 bis einschließlich
23. April 2007 beim Bürgerbüro der Stadt ...,
während der Dienststunden zur allgemeinen
Einsichtnahme aus.
Jede deren bzw. jeder dessen Belange durch die Änderungen
der Planunterlagen erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, kann
bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis 7. Mai 2007
(maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des
Poststempels) bei dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung, Projektgruppe Flughafen, Standort im Regierungspräsidium in
Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Postfach
11 06 07, 64221 Darmstadt) oder bei den auslegenden Städten und Gemeinden
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die Planänderungen
erheben. Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form (E-Mail) ist nicht
möglich. Ein nach § 3 a HVwVfG geeigneter elektronischer Zugang zur
Übermittlung von Einwendungen steht leider nicht zur Verfügung.
Die Einwendungen werden nur berücksichtigt, wenn sie sich auf die Änderungen
der Planunterlagen beziehen und wenn geltend gemacht wird, dass durch die Änderungen
eigene Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden.
Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten diese
unverändert fort.
Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist
erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 10 Absatz 4 LuftVG).
Die
Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des
Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang erkennen lassen. Sofern
die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollte die Gemarkung
und die Flurstücksnummer des betroffenen Grundstücks angegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen regelmäßig
personenbezogen an die Vorhabensträgerin weitergeleitet werden, damit diese
zur geltend gemachten Betroffenheit Stellung nehmen kann.
Nur in besonders
begründeten Einzelfällen können die personenbezogenen Daten der
Einwenderinnen und Einwender vor der Weitergabe an die Vorhabensträgerin
anonymisiert werden. Diese Ausnahme kommt grundsätzlich nur dann in Betracht,
wenn der Einwenderin bzw. dem Einwender durch die Weitergabe der Daten an die
Vorhabensträgerin besondere und unzumutbare Nachteile drohen. Ein solcher Fall
könnte zum Beispiel bei der Einreichung von Einwendungen durch
Flughafenbeschäftigte gegeben sein. Die Einwenderinnen und Einwender werden
daher gebeten, in jedem Einwendungsschreiben detailliert die Gründe darzulegen,
aus denen sich gegebenenfalls ein besonderes Schutzbedürfnis ableiten lässt,
das gegen eine personenbezogene Weitergabe der Einwendung an die Fraport AG
spricht. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass sich die
Einwenderin bzw. der Einwender zu erkennen geben muss, wenn eine Behandlung ihrer/
seiner Einwendungen in einem gegebenenfalls nachfolgenden Erörterungstermin
gewünscht wird bzw. gegen die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde
geklagt wird.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf
Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender
Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist auf jeder mit einer
Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen
und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und
Unterzeichner zu benennen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche
Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die nicht diesen Erfordernissen
entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch,
soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht
oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG).
Die durch die Einsichtnahme
in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen oder die Vertreterbestellung
entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche
werden, soweit sie dem Grunde nach nicht bereits Gegenstand einer
Planfeststellungsentscheidung sind, in einem gesonderten Entschädigungsverfahren
zu behandeln sein.
Die Entscheidung über die Einwendungen ist -
gegebenenfalls - im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses zu treffen (§
74 Absatz 2 Satz 1 HVwVfG). Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das
Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.
Die
Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§
74 Absatz 5 HVwVfG).
Durch die Offenlage der Planfeststellungsunterlagen
erfolgt gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen
des Vorhabens nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung.
Mit dem Beginn der Auslegung dürfen
auf den von der Planänderung zusätzlich betroffenen Flächen bis zu ihrer
Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Maßnahmen erheblich
erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre).
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
sind davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der
Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren
unberücksichtigt (§ 8 a Absatz 1 LuftVG). Die bereits mit der ursprünglichen
Auslegung bewirkte Veränderungssperre besteht fort.
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