Amtliche Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main Änderungen des ausgelegten Planes hier: Ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 73 Absatz 8 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)

Am 9. September 2003 hat die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Fraport AG) beim Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag auf Feststellung des Plans für den beabsichtigten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main gestellt.

Das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben umfasst den Neubau einer Landebahn nord-westlich des bestehenden Flughafens nebst Flugbetriebsflächen und flugsicherungstechnischen Einrichtungen, die Anpassung und den Neubau von Flugbetriebsflächen im bestehenden Start- und Landebahn-System, die Neuerrichtung von Passagieranlagen (Terminal 3), die Neuerrichtung von Luftfracht- und Flugzeugserviceflächen nebst flughafeninternen Straßen und Nebenanlagen, die Anpassung von Ver- und Entsorgungsanlagen, die Änderung öffentlicher Straßen in der Umgebung des bestehenden Verkehrsflughafens Frankfurt, eine Erweiterung des Flughafengeländes nach Norden in den Kelsterbacher Wald und nach Süden in den Bereich des Mark- und Gundwaldes, Rodungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Wahrung der Kohärenz des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sowie Ersatzaufforstungen. Außerdem hat die Fraport AG eine Einschränkung des Nachtflugverkehrs am Flughafen Frankfurt Main beantragt. Dabei soll die Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr von planmäßigen Flugbewegungen frei bleiben.

Die Planfeststellungsunterlagen haben vom 17. Januar 2005 bis einschließlich 16. Februar 2005 ausgelegen. In der Zeit vom 12. September 2005 bis 27. März 2006 sind der Planfeststellungsantrag und die ausgelegten Planfeststellungsunterlagen, die erhobenen Einwendungen sowie die abgegebenen Stellungnahmen in der Stadthalle Offenbach erörtert worden. Die Vorhabensträgerin hat nach Abschluss des Anhörungsverfahrens Änderungen der Planung vorgenommen und ihre Planfeststellungsunterlagen auf die Ist-Situation 2005 und den Prognosehorizont 2020 aktualisiert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:

  1. Änderung von Hochbauten und sonstigen Anlagen
    Dies betrifft unter anderem:

  2. Änderung von Flugbetriebs- und Flugsicherungsanlagen
    Dies beinhaltet unter anderem:

  3. Änderung von Verkehrsanlagen
    Dies beinhaltet unter anderem:

  4. Änderung von Ver- und Entsorgungsanlagen
    Dies beinhaltet unter anderem:

  5. Änderung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und der Maßnahmenplanung zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000
    Dies beinhaltet unter anderem:

  6. Anpassung der Auswirkungsbetrachtungen auf Basis des auf das Jahr 2005 fortgeschriebenen Ist-Zustandes sowie auf Basis des auf das Jahr 2020 geänderten Prognosehorizontes.
Da die Änderung der Planunterlagen teilweise zu neuen oder stärkeren Betroffenheiten führen kann, werden die Planunterlagen in ihrer geänderten Fassung ausgelegt. Die Änderungen sind in den ausgelegten Planunterlagen kenntlich gemacht. Die Auslegung der geänderten Planfeststellungsunterlagen dient gemäß § 73 Absatz 8 HVwVfG, § 10 Absatz 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Ihrer Anhörung zu den erfolgten Änderungen und zu den Auswirkungen dieser Änderungen.

Die Planfeststellungsunterlagen mit den oben bezeichneten Planänderungen liegen in der Zeit vom 23. März 2007 bis einschließlich 23. April 2007 beim Bürgerbüro der Stadt ..., während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Jede deren bzw. jeder dessen Belange durch die Änderungen der Planunterlagen erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis 7. Mai 2007 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) bei dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Projektgruppe Flughafen, Standort im Regierungspräsidium in Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Postfach 11 06 07, 64221 Darmstadt) oder bei den auslegenden Städten und Gemeinden schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die Planänderungen erheben. Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form (E-Mail) ist nicht möglich. Ein nach § 3 a HVwVfG geeigneter elektronischer Zugang zur Übermittlung von Einwendungen steht leider nicht zur Verfügung.

Die Einwendungen werden nur berücksichtigt, wenn sie sich auf die Änderungen der Planunterlagen beziehen und wenn geltend gemacht wird, dass durch die Änderungen eigene Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden.

Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten diese unverändert fort.

Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 10 Absatz 4 LuftVG).

Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang erkennen lassen. Sofern die Beeinträchtigung von Grundeigentum geltend gemacht wird, sollte die Gemarkung und die Flurstücksnummer des betroffenen Grundstücks angegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen regelmäßig personenbezogen an die Vorhabensträgerin weitergeleitet werden, damit diese zur geltend gemachten Betroffenheit Stellung nehmen kann.

Nur in besonders begründeten Einzelfällen können die personenbezogenen Daten der Einwenderinnen und Einwender vor der Weitergabe an die Vorhabensträgerin anonymisiert werden. Diese Ausnahme kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Einwenderin bzw. dem Einwender durch die Weitergabe der Daten an die Vorhabensträgerin besondere und unzumutbare Nachteile drohen. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel bei der Einreichung von Einwendungen durch Flughafenbeschäftigte gegeben sein. Die Einwenderinnen und Einwender werden daher gebeten, in jedem Einwendungsschreiben detailliert die Gründe darzulegen, aus denen sich gegebenenfalls ein besonderes Schutzbedürfnis ableiten lässt, das gegen eine personenbezogene Weitergabe der Einwendung an die Fraport AG spricht. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass sich die Einwenderin bzw. der Einwender zu erkennen geben muss, wenn eine Behandlung ihrer/ seiner Einwendungen in einem gegebenenfalls nachfolgenden Erörterungstermin gewünscht wird bzw. gegen die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde geklagt wird.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die nicht diesen Erfordernissen entsprechen, können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG).

Die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen oder die Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

Entschädigungsansprüche werden, soweit sie dem Grunde nach nicht bereits Gegenstand einer Planfeststellungsentscheidung sind, in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu behandeln sein.

Die Entscheidung über die Einwendungen ist - gegebenenfalls - im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses zu treffen (§ 74 Absatz 2 Satz 1 HVwVfG). Zuständige Planfeststellungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 HVwVfG).

Durch die Offenlage der Planfeststellungsunterlagen erfolgt gleichzeitig die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Mit dem Beginn der Auslegung dürfen auf den von der Planänderung zusätzlich betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung sind davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt (§ 8 a Absatz 1 LuftVG). Die bereits mit der ursprünglichen Auslegung bewirkte Veränderungssperre besteht fort.


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