KAG-Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren Ausbau des Frankfurter Flughafens
Schreiben an das Regierungspräsidium Darmstadt vom 19.12.2001
Sehr geehrte Damen und Herren,
die KAG Flughafen Frankfurt Main hat folgende Mitglieder (Stand: 01.01.2002)
Stadt Darmstadt
Stadt Dietzenbach
Stadt Dreieich
Stadt Flörsheim am Main
Stadt Griesheim
Stadt Groß-Gerau
Stadt Hanau
Stadt Hattersheim
Stadt Heusenstamm
Stadt Hochheim
Stadt Hofheim (Taunus)
Stadt Kelkheim (Taunus)
Stadt Kelsterbach
Stadt Königstein im Taunus
Stadt Langen
Stadt Mainz
Stadt Mörfelden-Walldorf
Stadt Mühlheim am Main
Stadt Neu-Isenburg
Stadt Offenbach
Stadt Pfungstadt
Stadt Raunheim
Stadt Rödermark
Stadt Rüsselsheim
Stadt Seligenstadt
Stadt Weiterstadt
Landeshauptstadt Wiesbaden
Gemeinde Biebesheim
Gemeinde Bischofsheim
Gemeinde Büttelborn
Gemeinde Egelsbach
Gemeinde Erzhausen
Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Gemeinde Hainburg
Gemeinde Messel
Gemeinde Mühltal
Gemeinde Nauheim
Gemeinde Niedernhausen
Gemeinde Riedstadt
Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Trebur
Gemeinde Waldems
Gemeinde Walluf
Kreis Darmstadt-Dieburg
Kreis Groß-Gerau
Kreis Offenbach
Planungsverband Frankfurt Region RheinMain
Rheingau-Taunus-Kreis
Es verwundert, dass das Regierungspräsidium nicht bereit ist, die KAG
als Träger öffentlicher Belange am Raumordnungsverfahren zu beteiligen.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
hatte die KAG seinerzeit um Abgabe einer Stellungnahme zum
Lärmphysikalischen Gutachten gebeten.
Die Kommunale Arbeitsgemeinschaft Flughafen Frankfurt a. M. nimmt sich
trotzdem das Recht heraus, im Folgenden zu den im Rahmen des o.g.
Raumordnungsverfahrens vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen.
Die Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, ein Unternehmen
der Privatwirtschaft, plant durch umfangreiche Investitionen in die
Infrastruktur des Frankfurter Flughafens dessen Kapazität zu erhöhen.
Dabei soll u.a. das System der Start- und Landebahnen um eine weitere Bahn
ergänzt werden. Legitimes Ziel ist wie bei jedem privatwirtschaftlichen
Unternehmen die Steigerung von Umsatz und Gewinn durch den Ausbau der
marktbeherrschenden Stellung der Frankfurter Flughafens im voraussichtlich
wachsenden Luftverkehrsmarkt. Dabei sollen jedoch in erheblichem Umfang
öffentlicher Güter in Anspruch genommen sowie verfassungsmäßige Rechte von
Menschen und Gebietskörperschaften eingeschränkt werden.
Grundlagen des Verfahrens
Mediation
Das Vorhaben baut in der eingereichten Form nicht auf dem Ergebnis der
Mediation auf. Beispielsweise wurde die Südvariante in der Mediation unter
der Voraussetzung des Rückbaus der Startbahn West diskutiert – wovon in
den eingereichten ROV-Unterlagen keine Rede mehr ist.
Qualität der vorgelegten Unterlagen
Der Aussagegehalt und die Darstellungsweise der ROV-Unterlagen sind
schlechter als die Mediationsunterlagen. Konflikte werden nicht deutlich
herausgearbeitet. Beispielsweise werden nicht, wie in den
Mediationsunterlagen noch der Fall, die nach einem Ausbau stärker bzw.
geringer von Fluglärm belasteten Gemeinden deutlich dargestellt. Etliche
Vorgaben des Unterrichtungsschreiben werden nicht erfüllt.
Fehlende Alternativenprüfung und nicht nachvollziehbare
Variantenauswahl
Die eingereichten Unterlagen setzen sich nicht mit der Prüfung von
Alternativen zum Ausbau auseinander. Gemäß Ihres Unterrichtungsschreibens
vom 20.02.2001 besteht die "Notwendigkeit zur Prüfung anderweitiger
Lösungsmöglichkeiten" (Seite 20). Die eingereichten Unterlagen prüfen
jedoch nur Varianten. Die Kooperation mit dem Flughafen Hahn wird in den
Raumordnungsunterlagen gar nicht erwähnt, obwohl sie Ziel des
Landesentwicklungsplans Hessen ist (LEP 2000, S. 25 "Die Zusammenarbeit
mit dem Flughafen Hahn in Rheinland-Pfalz ist zu vertiefen."). Es ist zu
erwarten, dass die Kooperation mit dem Flughafen Hahn in Zukunft
unabhängig vom Ausbau des Flughafens Frankfurt vorangetrieben wird, so
dass letztendlich ein "doppelter Ausbau" erfolgt.
Bei der Variantenauswahl ist oberstes Auswahlkriterium die
Mindestkapazität von 120 Flugbewegungen/h (0 Zusammenfassung, S. 48). Die
Auswahl der Varianten nach diesem Kriterium ist jedoch nicht
nachvollziehbar dargestellt. In der Variantenübersicht ab S. 53 wird
lediglich ausgesagt, ob die verschiedenen Varianten das
Kapazitätskriterium erfüllen oder nicht – ein nominaler Wert wird nicht
angegeben. Eine Überprüfung dieses Ausschlusskriteriums, das von
grundlegender Bedeutung für das gesamte Raumordnungsverfahren ist, ist
somit nicht möglich. Hiermit ist die Forderung des
Unterrichtungsschreibens nach einer nachvollziehbaren Variantenprüfung und
–auswahl (S. 20) nicht erfüllt.
Alle Varianten, die den Schwellenwert von 120 Flugbewegungen/h nicht
erreichen, werden nicht weiter verfolgt und somit hinsichtlich ihrer
Raumverträglichkeit nicht geprüft. Der Frage, ob eine Variante mit nur
knapp weniger als 120 Flugbewegungen/h eine wesentlich raumverträglichere
Lösung ermöglicht hätte, wird dadurch überhaupt nicht nachgegangen.
Flugrouten und Betriebsaufteilung
Das gesamte Verfahren wird für scheinbar festgelegte Flugrouten
durchgeführt. Wie die Vergangenheit zeigt, können diese jedoch jederzeit
geändert werden. Darüber hinaus hat auch eine Veränderung der
Betriebsaufteilung zwischen den einzelnen Bahnen entscheidende
Auswirkungen auf die Lärmbelastungen der umliegenden Gemeinden und somit
auf die Siedlungsentwicklung (wie an den Unterschieden zwischen
Betriebsfall A und B der Südvariante deutlich wird). Der zu Grunde gelegte
Prognoseflugplan 2015 ist darüber hinaus nicht in den Unterlagen
enthalten, weshalb sämtliche Auswirkungen wie Lärmberechnungen nicht
nachvollziehbar sind.
Kapazität
Die dem ROV zu Grunde gelegte Kapazität von 660.000 Flugbewegungen/a
stellt nicht die maximale Kapazität des geplanten 4-Bahnen-Systems dar.
Experten gehen von einer Kapazität von 900.000 Flugbewegungen/a aus.
Erstens handelt es sich damit um eine unzulässige Vorratsplanung seitens
der Antragstellerin. Zweitens müssten alle Folgeberechnungen bzgl. der
Auswirkungen auf Verkehr, Siedlung, Natur und Landschaft auf der Grundlage
der maximal möglichen Kapazität basieren.
Planrechtfertigung
Ziel des Vorhabens soll "die Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse durch
Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten" sein. Letztlich hebt alles
aber darauf ab, den Luftverkehrsgesellschaften(LVG) die Hub-Funktionalität
zu gewährleisten und auszubauen, so dass diese optimieren können, was als
ein betriebswirtschaftliches Ziel der LVG (und der Fraport) einzuordnen
ist. Die volkswirtschaftlichen Folgekosten mit Lärm, Verkehr, etc trägt
aber die Nahbereichsregion.
Der Ausbau ist primär durch diese Hub-Funktion bedingt, der
"Prognosenullfall" mit seinen insgesamt 58,1 Mio Passagieren wäre aber
noch bei der maximalen Grenzkapazität ohne Ausbau zu schaffen, bedingt
also keinen Ausbau. Die Behauptung, dass der Flughafen Frankfurt sich im
Wettbewerb mit anderen internationalen Flughäfen befindet, zu denen der
Verkehr bei einem Verzicht auf den Ausbau abwandern würde, belegt, dass es
keine verkehrliche Notwendigkeit für den Ausbau gibt. Da es sich um eine
privatwirtschaftlich betriebene Anlage handelt, kann deshalb bei einem
Ausbau auch nicht von einer Notwendigkeit im Sinne der Daseinsvorsorge die
Rede sein. Die notwendige Begründung für die Einschränkung von
Grundrechten ist also nicht gegeben.
Ökonomische Effekte
Bei dem Gutachten G 4.3 – Einkommens- und Beschäftigungseffekte –
handelt es sich um eine reine Bruttobetrachtung. Nicht betrachtet werden
negative Effekte des Flughafenausbaus in diesem Bereich. Hierzu zählen die
Verschlechterung der weichen Standortfaktoren. Infolge der
verschlechterten Lebensqualität wird es schwieriger werden,
hochqualifizierte Fachkräfte für die Region zu gewinnen. Hierzu verweisen
wir auf einen am 18.12.01 erschienen Artikel der Frankfurter Rundschau, in
dem auf eine Studie der Carnegie Mellon University, Pittsburgh, zur
Bedeutung der Lebensqualität für die wirtschaftliche Entwicklung von
Regionen hingewiesen wird. Die Studie mit den Titel 2 Konkurrieren im
Zeitalter des Talents – Die Qualität der Orte und die New Economy" kommt
zu dem Schluss: "Führende High-Tech-Regionen haben offensiv Strategien
verfolgt, die Umweltqualität, die Vorzüge der Natur und Angebote an die
Lebensstile zu verbessern, um Talente anzuziehen und zu halten". Wir
fordern die Einbeziehung der Studie in das Raumordnungsverfahren.
Aber auch direkte Effekte wie der Verlust und die drastische
Einschränkung der Nutzbarkeit von vorhandenen und geplanten
Gewerbegebieten in Kelsterbach und Raunheim werden nicht behandelt. Den
prognostizierten ca. 18.000 zusätzlichen Beschäftigen auf dem
Flughafengelände stehen daher die o.g. Verluste gegenüber. Die indirekten
und induzierten Beschäftigungseffekte treffen auf diese ebenfalls zu. Das
Gutachten basiert im wesentlichen auf Befragungen von Unternehmen zu einem
Zeitpunkt, als die Entwicklung noch wesentlich optimistischer betrachtet
wurde als heute. Erstaunlich und bezeichnend für die Realitätsnähe der
verwendeten Modelle ist, dass schon für die Jahre 2000 und 2001
Differenzen in der Beschäftigtenzahl der einzelnen Szenarien errechnet
werden.
Für die Unternehmen in der Region hat der Hub, der ja die
Hauptbegründung für den Ausbau darstellt, keinen positiven Einfluss auf
die Standortqualität, da schon jetzt in ausreichender Zahl
Direktverbindungen in die ganze Welt bestehen, die im Prognosenullfall
sogar noch zunehmen. So steigt die Anzahl der täglichen Flugpaare im
Interkontinentalbereich von 135 im Jahr 2000 auf 150 im "Prognosenullfall"
2015 (G 4.1 Tab. 2-9). Die Steigerung auf 200 Flugpaare im Planungsfall
stellt keine relevante Verbesserung der Standortqualität
dar.
Flächeninanspruchnahme
Direkte Flächeninanspruchnahme
Der Flughafenausbau ist mit einer enormen Flächeninanspruchnahme
verbunden. Beim Bau der Nordwestvariante werden beispielsweise 352,3 ha
zusätzliche Flächen beansprucht, so dass das gesamte Flughafengelände in
diesem Fall eine Fläche von knapp 2.000 ha einnehmen würde. Bei einer
prognostizierten Arbeitsplatzzahl von 95.000 ergibt sich eine
Arbeitsplatzdichte von lediglich 47,9 Arbeitsplätzen pro ha. Im Vergleich
dazu sind auf dem Caltex-Gelände 10.000 bis 12.000 Arbeitsplätze auf 100
ha geplant, also 100-120 pro Hektar.
Flächenbilanz
In der vorgelegten Flächenbilanz ist das derzeitige Wohngebiet
"Gateway-Gardens" nördlich des Flughafengeländes mit einer Fläche von ca.
60 ha nicht berücksichtigt, das laut UVS bereits im Prognosenullfall "vom
Flughafen genutzt" wird. Auch der geplante Aufbau über dem ICE-Bahnhof mit
ca. 60.000 m2 Bruttogeschossfläche wird in der Flächenbilanz
nicht erwähnt. Schließlich lässt die Antragstellerin Interesse an der
Fläche der im Stadtgebiet Neu-Isenburgs gelegenen "US-Recreation Area"
erkennen. Es ist zu hinterfragen, ob durch optimale Ausnutzung solcher
Konversionsflächen nicht die mit Waldrodung verbundene
Flächeninanspruchnahme reduziert werden könnte.
Ausgleichsflächen
Zusätzlich zu den o.g. Flächenansprüchen wird die Region insbesondere
im Bereich der Landwirtschaft durch die erforderlichen Ausgleichsflächen
für die Vorhaben und die in der Folge notwendig werdenden Ausbauten der
Verkehrswege belastet. Dies führt schon jetzt zu Verzerrungen im
Grundstücksmarkt. Für die Kommunen und andere Planungsträger wird es in
Zukunft kaum noch möglich sein, zu verträglichen Kosten in den besitz von
Ausgleichsflächen zu kommen. Eine Darstellung dieser raumbedeutsamen
Problematik findet sich in den Unterlagen nicht.
Risiken für Leib und Leben von Menschen
Der Betrieb eines Flughafens bedingt Risiken für das Leben und die
Gesundheit der in seiner Umgebung lebenden und arbeitenden Menschen. Diese
sind abhängig von der Zahl der Flugbewegungen und der Lage der Flugrouten.
Es ist festzustellen, dass die Risiken durch einen Ausbau steigen und es
daher statistisch zusätzliche Tote, Verletzte und Kranke geben wird. Die
Zahlen sind in den Gutachten nur teilweise und fehlerhaft dargestellt. Es
kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Risiken sich in einem
Bereich bewegen, der nicht hinnehmbar ist.
- Das Risiko infolge von Flugzeugabstürzen erhöht sich laut
Risikogutachten proportional zu den Flugbewegungen und liegt statistisch
bei einen Absturz im Nahbereich alle 2,7 Jahre bei 660.000
Flugbewegungen im Jahr. Die Risiken für die Bevölkerung sind im
Gutachten jedoch wesentlich zu niedrig angegeben, da dieses infolge
erheblicher Mängel unbrauchbar ist. Nicht berücksichtigt sind die
Eindrehbereiche im Landeanflug, die Personen, die sich im
Flughafenbereich und den benachbarten Gewerbegebieten aufhalten, das
Chemiewerk Ticona direkt an der geplanten Nordwest-Bahn, die Atomanlagen
in Biblis und Hanau. Deutlich wird, dass das Risiko in einem Bereich
liegt, der nach den Bestimmungen des Flughafens von Amsterdam zu einer
Stillegung führen würde ! Das Gutachten ist daher grundlegend zu
überarbeiten.
- Infolge zusätzlichen Kfz-Verkehrs (+ 64% !) wird es zu
zusätzlichen Unfällen und damit Unfalltoten und Verletzten kommen, die
bei einer geänderten Planung vermeidbar wären.
- Infolge von Umweltbeeinträchtigungen (siehe Fluglärm und
Umweltschutz) wird es zusätzliche Kranke und Sterbefälle geben. Hierzu
wurden keine Daten vorgelegt.
- Infolge von Blue Ice Effekten, also dem Herabstürzen von
Eisbrocken von Flugzeugen, besteht ebenfalls ein Risiko, das mit der
Zahl der Überflüge steigt.
Lärm
Fluglärm
Das vorgelegte Lärmphysikalische Gutachten (G 6.1) genügt nicht den
gestellten Anforderungen für eine Bewertung im Sinne des
Unterrichtungsschreibens. So wurde im Unterrichtungsschreiben
beispielsweise gefordert, dass die Flächen innerhalb der Isophonen, die
nach der 100%/100%-Betrachtung zu ermitteln sind, mit der darin
enthaltenen Bevölkerungsverteilung zu überlagern sind, um so die Zahl der
jeweils Betroffenen zu ermitteln (Unterrichtungsschreiben Seite 5).
Zusätzlich könnten hierbei auch die Konturen der standardisierten
Betriebsrichtung berechnet und dargestellt werden. In den Unterlagen des
Raumordnungsverfahrens (Karten C.1.4.1, C.1.5.1 und C 1.6.1) wird jedoch
lediglich die Überlagerung der standardisierten Betriebsrichtung
dargestellt. Auf diese Weise wird eine niedrigere Lärmbelastung der Bürger
vorgetäuscht.
Das DES als Grundlage der Fluglärmberechungen wurde keiner
Qualitätssicherung unterzogen und liegt nicht vor.
Die Unsicherheiten des eingesetzten Rechenmodells (AzB) bei der
Berechnung des Untersuchungsraumes werden nicht berücksichtigt. Die
Autoren des lärmphysikalischen Gutachtens merken an, "dass die
Berechnungen in größerer Entfernung vom Flughafen oft auch nicht annähernd
zutreffende Lärmkonturen ergeben. [...] Es ist also nicht sinnvoll,
Fluglärmkonturen in Gebieten auszuweisen, die außerhalb dieses Bereiches
verlaufen. Wird dies – wie im vorliegenden Gutachten – trotzdem gemacht,
so muss der Bereich, in dem den ermittelten Konturen keine ausreichende
Aussagekraft (bzw. ausreichende Qualität) mehr zugeordnet werden kann, in
geeigneter Weise markiert werden." (S. 25 f.) Eine derartige Feststellung
ist für eine Umweltverträglichkeitsstudie nicht ausreichend. An ein
wissenschaftliches Gutachten sollte die Erwartung gestellt werden können,
dass in solchen Fällen begleitende Messungen durchgeführt und eine
Fehlerabschätzung vorgenommen wird. Ohne solche ergänzenden Verfahren ist
das Gutachten nicht aussagekräftig.
Besonders zu kritisieren ist die Tatsache, dass das vorgelegte
lärmphysikalische Gutachten G 6.1 in seiner Grundstruktur dem Gutachten
entspricht, das das DLR im Dezember 2000 erarbeitet hat. Die bereits
damals veralteten und ungeeigneten Annahmen werden auch im aktuellen
Gutachten zu Grunde gelegt, ohne auf die zum ersten Gutachten geäußerte
Kritik einzugehen. Wir wiederholen deshalb die Kritik, die wir bereits in
unserer Stellungnahme an das Hessische Ministerium für wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung vom 23.3. 2001 zum Lärmphysikalischen Gutachten vom
14.12.2001 geäußert haben: (Auszug)
"Das Gutachten einschließlich der ihm zugrunde liegenden Vorgaben des
Auftraggebers sind im Sinne einer Qualitätssicherung wie in der Mediation
von unabhängigen Gutachtern zu überprüfen. Dabei ist auch die Frage zu
stellen, ob die zugrunde liegenden, von der FAG gelieferten Daten des
Datenerfassungssystems (DES) das tatsächliche Fluggeschehen ausreichend
genau wiedergeben. Um dies prüfen zu können und die Transparenz zu
erhöhen, ist das gesamte DES in verwertbarer, digitaler Form zur Verfügung
zu stellen. Problematisch ist aus unserer Sicht insbesondere der grau
hinterlegte Bereich in den Kartendarstellungen, für den die Kurven
angeblich keine ausreichende Aussagekraft besitzen. Dieser
Unsicherheitsfaktor, der im Gutachten leider nicht beziffert ist, kann
nicht zuungunsten der Betroffenen ausgelegt werden, indem man diese
Bereiche einfach ausblendet. Vielmehr ist hier im Gegenteil aus
Sicherheitsgründen eine höhere Belastung anzunehmen.
[...]
Wir können aus dem Gutachten nicht entnehmen, ob die Topographie in das
Rechenmodell einfließt und gehen davon aus, dass insbesondere die im
Bereich der Mittelgebirge reduzierte Flughöhe über dem Gelände
entsprechend bei der Berechnung der Lärmausbreitung nicht berücksichtigt
wurde."
Als Band 111 der Schriftenreihe des Vereins für Wasser-, Boden- und
Lufthygiene wurden kürzlich die Ergebnisse des Workshops "Die
Nachflugproblematik auf den deutschen Verkehrsflughäfen" publiziert.
Der Workshop fand am 16. Juni 2001 unter Beteiligung aller namhaften
Experten zur Fluglärmwirkungsforschung statt und endete mit der
Verabschiedung einer Resolution. Gegenstand der Resolution sind
insbesondere Grenzwerte zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor
Fluglärm. Die wichtigsten Kernsätze lauten:
- "Bei Fluglärmbelastungen von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wird
die Grenze zu erheblichen Belästigungen erreicht."
- "Bei Fluglärmbelastungen von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts sind
aus präventivmedizinischer Sicht Gesundheitsbeeinträchtigungen zu
erwarten."
- "Bei einer Umsetzung in rechtliche Regelungen ist im Fall von neuen
oder wesentlich geänderten Flughäfen oder Flugplätzen zu erwarten, dass
sich die hier genannten Bereiche nach unten verschieben."
Somit muss das Kriterium der Wertstufe A Leq(3), FLG bzw.
Tag = 65 dB(A) ersetzt werden durch den Wert von 60 dB(A) tagsüber
und 50 dB(A) nachts.
Wir gehen davon aus, dass das Genehmigungsverfahren zur Erweiterung des
Frankfurter Flughafens diese einhellige Meinung der Fachwelt über alle
Verfahrensstufen hinweg aufgreifen und als Maßstab für die zu erstellenden
Karten und Berechnungen der aktuellen und zukünftigen Lärmbelastungen
berücksichtigen muss. Die Vernachlässigung dieser Kriterien wäre
zwangsläufig ein schwerer Verfahrensfehler. Da grundgesetzlich geschützte
Rechtsbereiche betroffen sind, wären diese Fehler von jedermann
gerichtlich angreifbar.
Schwerwiegende Verfahrensfehlern könne nur vermieden werden, wenn die
einhellige Fachmeinung der medizinisch begründeten Lärmwirkungsforschung
sofort Eingang in das Verfahren findet. Das Raumordnungsverfahren kann mit
den vorliegenden Lärmgutachten auf keinen Fall positiv abgeschlossen
werden.
Rolllärm
Das Gutachten übernimmt die in Ihrem Unterrichtungsschreiben vom
20.02.2001 gestellte Aufgabenstellung nur unvollständig. Die verwendete
Definition des Rolllärms entspricht nicht der Vorgabe der
Verfahrensbehörde. Es wird alleine der Planungsfall betrachtet und es
fehlt eine Abschätzung möglicher Abweichungen im Berechnungsmodell.
Bodenlärm
Das Gutachten hat grundlegende Defizite und ist zur vorläufigen
Abschätzung der Auswirkungen unbrauchbar. Es wird eine unzulässige
Vermischung von Roll- und Bodenlärm vorgenommen. Die in Ihrem
Unterrichtungsschreiben vom 20.02.2001 geforderte Bewertung nach TA Lärm
ist mit dem verwendeten Modell nicht durchführbar und die Erfassung der
Emissionsquellen (Klimaanlagen, Trafos etc.) ist unvollständig. Des
weiteren werden die jeweiligen spezifischen Besonderheiten (Tonalität)
nicht berücksichtigt und die besondere Bedeutung der Nachtzeit zwischen 23
und 5 Uhr wird ignoriert.
Verkehrslärm
Das vorgelegte Lärmgutachten zur landseitigen Verkehrsanbindung hat
gravierende Mängel und ist nicht geeignet, die aus dem vorhabenbedingten
Verkehrsaufkommen zusätzlichen Lärmemissionen verfahrensgerecht zu
ermitteln. Insbesondere werden der Straßen- und Schienenlärm gegenüber dem
Fluglärms überbewertet, indem die abschirmende Wirkung von Bebauung,
Wäldern und Lärmschutzeinrichtungen ignoriert wird. Des weiteren
berücksichtigt das Gutachten nicht die zu diesem Themenfeld vorhandenen
Untersuchungen.
Gesamtlärm
Das Gutachten zum Gesamtlärm ist hinsichtlich der Vorgaben des
Unterrichtungsschreibens unvollständig und für die vorläufige Bewertung
der Umweltauswirkungen der Flughafenerweiterung nicht geeignet. Die
Wirkungen des Roll- und Bodenlärms werden v. a. für die Nacht
unterschätzt. Die Betrachtung von Roll- und Bodenlärm und von Straßen- und
Schienenverkehrslärm ist methodisch inkonsistent. Die durchgeführte
Summation der Pegel der einzelnen Lärmarten steht im Gegensatz zum Stadt
der Wissenschaft.
Nachtflugverbot
Das für den Planungsfall vorgesehene "Nachtflugverbot" von 23 bis 5 Uhr
wird nicht zu einer Verringerung der nächtlichen Belastung durch Fluglärm
führen sondern diese sogar verstärken. Gegenüber der derzeitigen Zahl an
Nachtflügen sollen es sogar noch zu einer Zunahme auf 150 pro Nacht oder
mehr kommen, die sich dann jedoch auf die besonders empfindlichen
Randstunden von 22-23 Uhr und 5-6 Uhr konzentrieren. Von der ebenfalls
sensiblen Zeit zwischen 20 und 22 Uhr, in der beispielweise Schulkinder zu
Bett gehen, ist überhaupt keine Rede. Hier wird die Belastung ebenfalls
drastisch steigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das
Nachtflugverbot offensichtlich nur die planmäßigen Flugbewegungen umfaßt,
erfahrungsgemäß jedoch auch eine hohe Anzahl außerplanmäßiger Bewegungen
in der Nacht statt finden.
Die KAG Flughafen sieht daher noch deutlicher die Notwendigkeit eines
Nachtflugverbots von 22 bis 6 Uhr.
Erstaunlicherweise sind entgegen dem Nachtflugverbot in der
Tagesganglinie für den Planungsfall 2015 Flugbewegungen zwischen 23 und 5
Uhr dargestellt, wie die folgende Graphik (A 4, Seite 100) belegt. Die
Zeit von 5 –23 Uhr ist zur Verdeutlichung von uns mit einem Rahmen
dargestellt.

[Anm. d. Red.: Für's Web haben wir die 5 und die 23 Uhr Grenze mit
einer roten Linie dargestellt.] |
Verkehr
Die Ausweitung der Flugbewegungen und die proportional noch stärkere
Zunahme der Passagierzahlen bewirkt eine erhebliche Zunahme des
landgebundenen flughafenbezogenen Verkehrs.
Auch im "Prognosenullfall" wird von Zunahmen im Luftverkehr bis 2015
ausgegangen. Infolge der beschränkten Kapazitäten im Start- und
Landebahnsystem ist diese Entwicklung im Vergleich zum Planungsfall jedoch
begrenzt. Diese Einschränkungen gehen gemäß den Aussagen der Gutachten
fast ausschließlich zu Lasten der HUB-Funktionen des Flughafens Frankfurt.
Während die Zahl der Umsteiger im System des Luftverkehrs im
"Prognosenullfall" im Vergleich zur Analyse rückläufig ist, nimmt die Zahl
der Ein- und Aussteiger (Originärpassagiere) aber praktisch im gleichem
Umfang zu wie im Planungsfall. Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich
automatisch, dass sich die Zuwächse beim landseitigen Verkehr i. W.
zwischen der Analyse 2000 und dem "Prognosenullfall" 2015
ergeben.
Entwicklung des flughafenbezogenen täglichen
Kfz-Verkehrsaufkommens
| Szenario |
Analyse 2000 |
Prognosenullfall |
Planungsfall |
| Kfz insgesamt |
113 000 |
153 200 (+36 %) |
185 100 (+64 %) |
Diese unvertretbar hohe Zunahme, die noch zu der sonstigen Zunahme im
Verkehrsnetz hinzu zu addieren ist, ergibt sich dadurch, dass ein großer
Teil des zusätzlichen Verkehrs über das Straßennetz abgewickelt werden
soll. Die Regionaltangente West (RTW), die wie eine lange Liste von
Verkehrsnetzausbaumaßnahmen fälschlicherweise als gesichert angenommen
wird, bewirkt, dass die Zahlen nicht völlig aus dem Ruder laufen.
Allerdings wird die RTW nur in begrenztem Umfang wirksam. Im Nahverkehr
verringert sich trotz RTW der ÖV-Anteil.
In allen Planfällen wie auch im "Prognosenullfall" ist der Bau eines
3. Terminals vorgesehen. Dieses soll über das Flughafeninterne
Transportsystem (PTS) an die anderen Terminals angebunden werden. Im
"Prognosenullfall" ist keine landseitige Anbindung geplant, der Check-in
soll in den bestehenden Terminals erfolgen. In den Planfällen ist
lediglich eine Anbindung an den Bahnhof Zeppelinheim mit Bussen
vorgesehen, zur Bewältigung der prognostizierten Nachfrage werden 6
Gelenkbusse pro Stunde benötigt. Ansonsten soll der gesamte Zugangsverkehr
zum Südbereich (Derzeit ca. 200 ha, Planfall 300 ha) über das Straßennetz
(Autobahn-Anschlussstelle Zeppelinheim) abgewickelt werden.
Fazit: Bei Errichtung eines neuen Terminals ist in jedem Fall eine
direkte Anbindung an die Riedbahn mittels einer Verschwenkung
derselben vorzusehen. Im Falle des Caltex-Geländes hatte die
Landesregierung bei nur ca. 60 ha eine Verschwenkung der S-Bahn-Strecke
und den Bau einer neuen S-Bahn-Station für notwendig gehalten.
Der Regionalplan Südhessen 2000 wurde bezüglich der Ziffer 7.4 mit
einer Auflage durch die Landesregierung versehen: "Gemäß Ziffer 7.4-1 wird
der erforderliche Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main in einem
Änderungsverfahren zum Regionalplan erarbeitet und verbindlich festgelegt.
... Die Verknüpfung mit dem Schienenfern- und
–regionalverkehr ist auszubauen.
Die geplanten Ausbaumaßnahmen des Flughafens führen zu einer
erheblichen Ausweitung der Lärmschutzbereiche, in denen "eine Bebauung im
Sinne der Besiedelung nicht möglich ist". Dies bedeutet, dass
verkehrsgünstig gelegene Siedlungsflächenpotentiale im Kernbereich der
Rhein-Main-Region nicht mehr erschlossen werden können. Diese Defizite
müssen durch peripher gelegene Siedlungsflächenausweisungen kompensiert
werden. Die Folge sind zusätzliche Verkehrsbelastungen und daraus
ableitbare Ausbaumaßnahmen der Verkehrsinfrastruktur, die bisher ebenso
wenig erfasst wurden wie der Verkehr, den die indirekten und induzierten
Arbeitsplätze erzeugen.
Eine Darstellung der Gesamtverkehrssituation im Einzugsbereich des
Flughafens und des Einflusses der geplanten Maßnahmen darauf fehlt völlig.
Es werden lediglich Querschnittswerte ausgewählter Verkehrstrassen
dargestellt.
Umweltschutz
Untersuchungsräume
Die Abgrenzung der Untersuchungsgebiete der UVS ist klimatisch und
lufthygienisch nicht ausreichend. Es ist nicht zulässig, die
Jahreswindrose zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes heranzuziehen, da
die Windverteilungen aus den Messungen zeigen, dass es im
Schwachwindbereich Abweichungen gibt. Lokalzirkulationen werden nicht
ausreichend berücksichtigt.
Speziell hinsichtlich des Klimas ist der Untersuchungsraum, der durch
die Berechnungen nach MUKLIMO festgelegt wurde, nicht ausreichend.
Regionalzirkulationen werden nach Frankfurt hinein und längs des Mains
nicht berücksichtigt.
Auch bzgl. des Themas Hydrogeologie wurde der Untersuchungsraum nicht
sinnvoll abgegrenzt. Der Untersuchungsraum müsste sich an Grenzen der
Grundwasserabsenkung orientieren.
Klima
In den vorgelegten Gutachten fehlen Aussagen zur Regionalklimatologie,
insbesondere die Diskussion der beiden vorhanden Klimafunktionskarten des
Umlandverbandes Frankfurt und des Umweltamtes der Stadt Frankfurt. Die
Auswirkungen und Veränderungen hätten auf dieser Grundlage untersucht
werden müssen.
Aussagen zum Klimaschutz, also den Emissionen von Treibhausgasen, sowie
Aussagen zum Mikroklima sind in den Unterlagen nicht enthalten.
Luft
Die zum Themenkomplex Luft vorgelegten Gutachten arbeiten isoliert,
beziehen sich nicht aufeinander und sind von daher unstimmig. Bewertungen
werden außerhalb der Raumanalyse nicht vorgenommen.
Die Vorbelastung, die eine wichtige Eingangsgröße zur Beurteilung der
zusätzlichen Belastung des Schutzgutes Luft darstellt, ist im Gutachten zu
niedrig angesetzt. Lokale Ausbreitungsbedingungen bleiben unberücksichtigt
und die Emissionsfaktoren sind undurchsichtig.
Eine formale, flächenscharfe Bewertung der Verlustflächen Wald wird
nicht durchgeführt – im Gegenteil: In der UVS wird eine Beeinträchtigung
durch den Waldverlust nur als mäßig eingestuft.
Gutachten G7 sagt aus, dass es durch den Ausbau zu
Grenzwertüberschreitungen von Luftschadstoffen (NO2, Ruß und
PM10) kommt. Diese sind keinesfalls auf das Flughafengelände beschränkt
sondern treten je nach Ausbreitung und in Abhängigkeit der fehlenden
Schutzfunktion des Waldes auch in den umliegenden Gemeinden auf und führen
somit zu Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit. Konsequenzen
werden hieraus jedoch nicht gezogen.
Grundwasser
Alle drei Varianten liegen in Einzugsbereichen von
Wassergewinnungsanlagen. Bei der Bewertung des Gefährdungspotenzials für
das Grundwasser und insbesondere für die Trinkwassergewinnung wurde die
sehr wichtige Komponente "Entfernung im Grundwasserzustrom zu
Gewinnungsanlagen" nicht berücksichtigt.
Bei der Kritierienausprägung "Beeinträchtigungen von Gebieten für
Grundwasserschutz und -sicherung" wurde die Variante Nordwest
unzulänglich bewertet. Die Tatsache, dass in ca.
600 m Entfernung der geplanten Landebahn Trinkwassergewinnungsanlagen
im direkten Abstrom liegen, wurde nicht berücksichtigt. Die Rangfolge der
drei Bahnen verändert sich unter diesem Aspekt.
Altlasten
Die Erkundung der Altlastverdachtsflächen ist sowohl bei den drei
Varianten als auch bei der "variantenunabhängigen Fläche" und dem
Nord-Süd-Tunnel mangelhaft. Auch die Auswirkungen von Baumaßnahmen im
Untergrund auf das Grundwasser werden nicht konkret benannt. Darüber
hinaus wird in der Abwägung nur verbal auf das Vorhandensein von Altlasten
und Verdachtsflächen hingewiesen. Es fehlt die Bewertung der verschiedenen
Varianten im Hinblick auf die durch Sanierungsmaßnahmen hervorgerufene
Veränderung der Boden- und Grundwasserverhältnisse.
Naturschutz
Waldinanspruchnahme
Die Angaben zum Waldverlust sind in den einzelnen Gutachten und Studien
widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Aus der
Raumverträglichkeitsstudie (KC, S. 45 f.) ergibt sich beispielsweise
- für die Ausbauvariante Nordwest ein Waldverlust von 354 ha
(davon 303 ha Bannwald und 26 ha isolierte Waldinsel),
- für die Variante Süd ein Waldverlust von 582 ha (davon 550 ha
Bannwald und 175 ha isolierte Waldinsel),
- für die Variante Nordost ein Waldverlust von 475 ha (davon
459 ha Bannwald und 92 ha isolierte Waldinsel).
In der UVS sowie in der Zusammenfassung werden dagegen andere, weder
vergleichbare noch nachvollziehbare Werte genannt.
Dies sind exorbitante Zahlen, die sogar den seinerzeitigen Waldverlust
durch die Startbahn West deutlich übersteigen.
Waldsynopse
Im Unterrichtungsschreiben des RP wird zum Thema Wald gefordert, dass
die ökosystemaren Auswirkungen eines Ausbaus auf den Wald der Region
dargestellt werden und eine Abschätzung der Veränderung des Waldes und
seiner Zukunftsperspektiven erfolgen soll. Dieser Forderung wird die
Waldsynopse nicht gerecht.
Die Waldsynopse behandelt nur die Wälder in unmittelbarer Umgebung der
3 Varianten. Die Belastung der Wälder der Region durch Luftschadstoffe
zeigt jedoch, dass dieser Untersuchungsraum für die Diskussion
ökosystemarer Zusammenhänge zu klein gewählt ist. Insbesondere für die
Betrachtung von Ozon müssen die nahen Mittelgebirge mit einbezogen
werden.
Vorbelastung
Das Kapitel 5.4 Vorbelastung und Gesundheitszustand der Wälder umfasst
ganze vier Seiten und ist absolut unzureichend. Der Anteil des Flughafens
und seines Zubringerverkehrs an den bestehenden Belastungen wird nicht
untersucht sondern als "Belastung des Ballungsraums" definiert. Zitat:
"Die einzelnen Belastungen werde hier nur kurz erwähnt, wobei auf die
Veröffentlichung des HMULF zurückgegriffen wird. Auf die weitere
Wiederholung allgemeiner Sachverhalte wird verzichtet".(G2 Anhang 3 S.38)
Es fehlen z. B. Daten der Waldschadenserhebung, eine detaillierte
Darstellung v. Zerschneidungseffekten, Veränderung der
Grundwasserverhältnisse, Eintragung von Luftschadstoffen und ihre
Folgewirkung. Ohne eine detaillierte Darstellung des Ist- Zustandes kann
die raumbedeutende Auswirkung des Ausbauvorhabens nicht beurteilt werden.
Der Ausbau kann schließlich die Zukunft des Ökosystems Wald in der ganzen
Region gefährden.
Restwaldflächen
Bei jeder der drei geprüften Varianten entstehen Restflächen von Wald
in der Größe von 4-170 ha, über deren Überlebenschancen keine Aussage
gemacht wird. Die größte Restfläche von 170 ha Wald entsteht bei der
Ausbauvariante Süd in Form einer Waldinsel mitten im Flughafengelände. Die
Effekte der Zerschneidung und Flächenverinselung werden in der
Flächenverlustrechnung nicht berücksichtigt.
Bannwald
Jede der 3 Ausbauvarianten nimmt Flächen in Anspruch, die als Bannwald
erklärt wurden. Für eine Aufhebung der Bannwalderklärung fehlt die
Rechtsgrundlage.
Die derzeitige Planung beinhaltet somit einen Verstoß gegen geltendes
hessisches Forstsrecht.
Die Planungsunterlagen zum Ausbau des Flughafens gehen nicht auf das
Problem der Inanspruchnahme von Bannwald ein.
Beeinträchtigung von Lebensräumen
Die Untersuchungen der Unterlagen zum Themenkomplex Tiere und Pflanzen
führte zu folgenden Ergebnissen:
Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum ist hinsichtlich des Schutzguts Tiere zu klein
gewählt. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ergebnissen des
Vogelschlaggutachtens G 12. In diesem Gutachten werden Naturschutzgebiete,
Gewässer und Mülldeponien in einem wesentlich größeren Umfeld um den
Flughafen (s. Karte 10) in Bezug auf Vogelschlag untersucht. Teilweise
werden Maßnahmen, wie die restlose Verfüllung von Gewässern ( s.S.46
Abs.9) zur Flugsicherung unterbreitet, die zum einen dem Vogelschutz
entgegenstehen zum anderen aus rechtlichen Gründen nicht haltbar sind.
Betroffen sind u. a. die Weilbacher Kiesgrube (s. S. 77-78 im G 12
sowie Anlage 6 zum G 3),der Walldorfer Badesee und die Kiesgrube Sehring
(s. S. 93-94 im G 12 sowie Anlage 6 zum G 3)
Da es sich bei der Verfüllung der genannten Gewässer um Eingriffe in
direktem Zusammenhang mit dem Flughafenausbau handelt hätte der
Untersuchungsraum in der UVS (G 2) entsprechend erweitert werden
müssen.
Vogelschlaggutachten
Die ornithologischen Erhebungen im Rahmen des Vogelschlaggutachtens G
12 sind völlig unzureichend und verschweigen die besondere Relevanz der
Wasservögel für den Untersuchungsraum. Eine einjährige Erfassung rastender
Wasservögel ist nicht repräsentativ.
FFH- Verträglichkeitsprüfung
Im gesamten Untersuchungsgebiet findet sich eine FFH-relevante
Ausstattung (Vgl.G 3, S. A53-54 & Anlage 4). Jede Ausbauvariante
zerstört Lebensräume von Tieren des Anh. I bzw. Anh.II und IV
FFH-Richtlinie, sowie Vogelarten d. Anh. I Vogelschutzrichtlinie.
Entscheidend für die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die
erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen Gebiete; diese
ist bei allen Varianten gegeben (Vgl. G 3, S: D4, Abs. 3-4)
Trotzdem wird vom Antragsteller prognostiziert, dass der Fortbestand
der FFH-relevanten Arten in den betroffenen Wäldern gewährleistet ist.
Diese Prognose ist nicht haltbar, weil im angrenzenden Gebiet die
Populationsdichte bereits überdurchschnittlich hoch ist. Die
Kapazitätsgrenze ist erreicht, ein "Umziehen" der Tiere ist nicht
möglich.
Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura
2000 gem. Art.6 IV FFH-Richtlinie sind aufgrund der mehrhundertjährigen
Entwicklungszeiten der Wälder nicht möglich. Andere Ersatzmaßnahmen
oder Ausgleichszahlungen sind in den FFH-Richtlinien nicht vorgesehen.
D.h. die Auflagen der FFH-Richtlinien können nicht erfüllt werden.
Alternativlösungen,
wie sie Art.6 IV FFH-Richtlinien fordert, wurden nicht geprüft.
Auswirkungen auf die Siedlungsstruktur
Einseitiger Ansatz der Raumstrukturstudie
Zentrales Ergebnis der Raumverträglichkeitsstudie sowie des Gutachten G
14 "Raumstrukturelle Wirkungen des Flughafenausbaus" ist die Aussage, der
Ausbau des Flughafens Frankfurt sei in Bezug auf die Siedlungsentwicklung
der Region raumverträglich.
Dabei wird die Prüfung der Raumverträglichkeit auf die Fragestellung
reduziert, ob in der Region ein ausreichendes Angebot geplanter Wohnbau-
und Gewerbeflächen zur Verfügung steht, um die mit dem Ausbau des
Flughafens erwartete Flächennachfrage zu decken. Nicht beurteilt werden
jedoch alle übrigen Auswirkungen des Ausbaus auf die Region. Dazu gehören
bspw. die Auswirkungen auf bestehende Siedlungsgebiete (sowohl Wohn- als
auch Gewerbegebiete), der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, die
Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur, die Beurteilung der Gefahr der
Segregation in von Lärm betroffenen Stadtteilen. Die
Raumverträglichkeitsstudie muss diesbezüglich nachgearbeitet werden.
Ebensowenig werden die negativen Folgen eines Ausbaus für die Räume
außerhalb des Rhein-Main-Gebietes dargestellt: Durch den prognostizierten
Zuzug von Bevölkerung ins Rhein-Main-Gebiet infolge des Flughafenausbaus
gehen in anderen (strukturschwachen) Regionen Arbeitskräfte verloren, und
die Entwicklung solcher Regionen wird weiter benachteiligt. Der Ausbau
verstößt somit gegen das im Raumordnungsgesetz verankerte Leitbild der
Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Teilräumen der
Bundesrepublik. Insbesondere eine weitere Verschärfung der Gegensätze
zwischen Ost- und Westdeutschland ist zu befürchten.
Eingriff in die kommunale Planungshoheit
Durch die Ausweitung des Siedlungsbeschränkungsbereiches infolge des
Flughafenausbaus wird in zahlreichen Gemeinden die Ausweisung zusätzlicher
Wohnbauflächen drastisch eingeschränkt bzw. sogar gänzlich ausgeschlossen.
Dadurch wird diesen Gemeinden nur noch die Ausweisung gewerblicher
Bauflächen ermöglicht, d. h. ausbaubedingt verordnet, sich lediglich als
Gewerbestandort zu entwickeln. Darüber hinaus werden in den Kommunen
Ausgleichsflächen für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen des
Flughafenausbaus in Anspruch genommen, ohne dass die Gemeinden hierauf
Einflussmöglichkeiten hätten. Dies stellt einen nicht vertretbaren
Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar.
Wohnbauflächen
Gutachten G 14 sowie die Raumverträglichkeitsstudie kommen zu dem
Ergebnis, dass ein ausreichendes Wohnbauflächenpotential in der Region zur
Verfügung steht, um den ausbaubedingten Bedarf zu decken. Dies trifft
jedoch nicht zu.
Der anhand der 60-Minuten-Isochrone abgegrenzte Untersuchungsraum
(Gutachten G 14, sog. gesamter Untersuchungsraum), der bis Gießen,
Heidelberg, bis in die Pfalz und Unterfranken reicht, ist für die
Berechnung des Wohnflächenpotentials viel zu weit gefasst. Diese
Abgrenzung steht im Widerspruch zu den im gleichen Gutachten zitierten
Angaben zur Wohnsitzverteilung der am Flughafen Beschäftigten, nach denen
sich 70 % der Wohnsitze der Flughafenbeschäftigten im Umkreis von 30
Minuten um den Flughafen konzentrieren. Diese weiträumige Abgrenzung
ermöglicht einen problemlosen Nachweis des benötigten
Wohnbauflächenpotentials. Eigene Berechnungen zeigen, dass das
Wohnbauflächenpotential innerhalb der 30-Minuten-Isochrone nicht gedeckt
ist.
Gewerbeentwicklung
Die Antragstellerin nimmt Verluste von vorhandenen und geplanten
Gewerbe- und Mischgebietsflächen sowie die Einschränkung bestehender
Gebäude in Gewerbeflächen kommentarlos in Kauf. Ein Ersatz für diese
Gewerbebetriebe und die entsprechenden Arbeitsplätze wird in der
Gesamtbilanz nicht berücksichtigt.
Ebenso wenig berücksichtigt werden die Auswirkungen von Fluglärm auf
Gewerbegebiete, insbesondere in unmittelbarer Nachbarschaft der geplanten
neuen Bahn. Hier müssen gesunde Arbeitsverhältnisse für die betroffenen
Arbeitnehmer gewährleistet sein.
Freizeit / Naherholung
Die Beeinträchtigung der Gemeinden, denen die Funktion
"Freizeit/Fremdenverkehr" zugewiesen wurde, wird verkannt. Zahlreiche
Gemeinden werden im Ausbaufall durch Fluglärm in ihrer Fremdenverkehrs-
und Freizeitfunktion beeinträchtigt werden.
Auch die Untersuchung der Auswirkungen auf Naherholungsbereiche ist
mangelhaft (G 14, S. 34 ff.). Es werden weder die Auswirkungen auf
Naherholungsgebiete in Flughafennähe untersucht noch wird der verstärkte
Druck auf die nach einem Ausbau verbleibenden unbeeinträchtigten
Naherholungsgebiete der Region berücksichtigt. Die Tatsache, dass die
Regionalpläne Mittel- und Südhessen keine flächenbezogenen Ausweisungen
mehr vornehmen, lässt nicht darauf schließen, dass im Umfeld des
Flughafens keine solchen Gebiete vorhanden sind. Als Beispiel sei hier das
Erholungsgebiet Mönchbruch genannt, das bereits jetzt im
Siedlungsbeschränkungsbereich liegt und in im Falle eines Ausbaus in
seiner Funktion sehr stark beeinträchtigt wäre.
Entgegen der Ergebnisse der Raumverträglichkeitsstudie ist die
Raumverträglichkeit des Flughafenausbaus somit nicht nachgewiesen.
Zusammenfassende Bewertung der Raumverträglichkeit
Es ist festzustellen, dass die derzeitige Situation in Teilen
(u.a. Nachfluglärmbelastung) nicht mehr raumverträglich ist. Die Probleme
wären jedoch durch geeignete Maßnahmen, zu denen in jedem Fall ein
Nachflugverbot von 22.00 bis 6.00 Uhr zählt, zu bewältigen.
Im Szenario "Prognosenullfall" erreichen die vom Flughafen
ausgehenden Belastungen (z.B. die Fluglärmbelastung in Raunheim und die
Belastung der Region durch Straßenverkehr) Ausmaße, die nicht mehr
hinnehmbar sind. Neben dem o.g. Nachtflugverbot und einer Begrenzung der
Flugbewegungen wäre im Gegensatz zu dem beschriebenen Szenario eine
Schienenanbindung des zur Vermarktung anstehenden Bereichs der Airbase
unabdingbar, um die Straßenverkehrsbelastung in einem akzeptablen Bereich
zu halten.
Die 3 beschriebenen Szenarien für den Ausbau sind alle weit
entfernt davon, raumverträglich zu sein, oder durch entsprechende
Maßnahmen raumverträglich gemacht werden zu können. Es ist festzustellen,
dass die Installation eines Flughafens in derartigen Ausmaßen mitten in
einem Ballungsraum wie dem Rhein-Main-Gebiet nicht vertretbar ist. Die
Erkenntnis, dass eine Kapazitätserweiterung nur außerhalb der dicht
besiedelten Gebiete möglich ist, hat sich in Paris und London längst
durchgesetzt. Der Frankfurter Flughafen läuft jedoch Gefahr, durch das
uneinsichtige Festhalten an einer nicht umsetzbaren Strategie die
Entwicklung der Region aufs Spiel zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
(Schmitt)
Vorsitzender
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