Der Scoping-Termin / ROV (November 2000)
Stellungnahme Natuschrutzverbände


Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
Landesverband Hessen e.V.
Triftstr. 47
60528 Frankfurt/M. - Niederrad
Naturschutzbund Deutschland (NABU)
Landesverband Hessen e.V.
Garbenheimer Str. 32
35578 Wetzlar
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW)
Landesverband Hessen e.V.
Adolfstr. 33
65185 Wiesbaden

Herrn
Regierungspräsident Gerold Dieke
Regierungspräsidium Darmstadt
64278 Darmstadt


VP-33.1(ROV; Scopingtermin)/No
16. Oktober 2000

Scoping - Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Genehmigungsverfahren für die Erweiterung des Frankfurter Flughafens

Ihre Schreiben vom 07. und 18. August sowie vom 11.und 28. September 2000

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Dieke,

wir möchten Sie mit diesem Brief frühzeitig darauf hinweisen, dass die uns mit den o. g. Schreiben übersandten Unterlagen keine Beurteilung erlauben, ob die gesetzlichen Anforderungen der UVP erfüllt werden können.

Vielmehr gehen wir davon aus, dass mindestens das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (ROV) auf Grund methodischer Unzulänglichkeiten im Rechtsbereich des Naturschutzes vor Gericht erfolgreich angegriffen werden kann. Da im ROV die Standortauswahl abschließend getroffen wird, können methodisch bedingte Fehler in diesem Teil der Genehmigung voraussichtlich auch in späteren Teilen des Genehmigungsverfahrens nicht mehr geheilt werden.

Wir beschränken uns in diesem Schreiben auf die gravierendsten Mängel zum engeren Rechtsbereich des Naturschutzes, d. h. zum Arten- und Biotopschutz. Weitere Punkte zu bereiten wir derzeit für den Scopingtermin vor.

Ziel der UVP ist die Ermittlung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens. Damit wird eine unverzichtbare Abwägungsgrundlage für die Genehmigung geschaffen. Die Darlegungen der UVP können bis zur Versagung des Vorhabens führen. In jedem Fall dienen sie aber zur Durchsetzung möglicher Vermeidungs- und Minimierungsmöglichkeiten schädlicher Umweltauswirkungen.

Letzteres gilt insbesondere für das Naturschutzrecht. Hier ist die Eingriffsregelung striktes Recht. Danach sind Minimierungs- und Vermeidungsmöglichkeiten von Eingriffen zwingend auszunutzen. Es besteht in diesen Fragen kein Abwägungsspielraum.

Damit die UVP die gesetzlichen Anforderungen erfüllen kann, müssen grundlegende methodische Regeln beachtet werden:

  1. Die Sachverhaltsaufnahme zu den Einzelaspekten muss sachgerecht sein (Berücksichtigung anerkannter Methoden; Auswahl des Untersuchungsgebietes und der Untersuchungstiefe).
  2. Die Sachverhaltsaufnahmen müssen vergleichbar sein. Dies gilt insbesondere für die Wahl verschiedener Alternativen.
  3. Die Bewertung der Ergebnisse muss nachvollziehbar sein.
Ausweislich der übersandten Unterlagen wird - zumindest im Bereich des Naturschutzes - KEINE dieser Regeln eingehalten.

Wie unten begründet, können wir unsere gesetzlich garantierten Beteiligungsrechte bei der nun gewählten Vorgehensweise nur eingeschränkt wahrnehmen. Dies ist ein unhaltbarer Zustand, den Ihre Behörde nicht akzeptieren darf, wenn der Sinn des Scopingverfahrens nicht unterlaufen werden soll. Wird das Untersuchungskonzept nicht deutlich verändert, besteht die Gefahr, dass sich dieser Verfahrensmangel auf das ROV oder sogar alle weiteren Verfahren erstreckt.

Über weite Strecken sind die notwendigen Angaben zur Beurteilung des UVP–Untersuchungsprogramms nicht vorhanden oder nicht an uns weitergeleitet worden. Die UVP wird so zum (behörden-) internen Geheimverfahren. Dies ist weder mit der einschlägigen EU–Richtlinie noch mit dem deutschen UVP - Gesetz vereinbar.

Mit Schreiben vom 20.09.00 teilte der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung der Vorhabensträgerin Flughafen Frankfurt/Main AG (FAG) mit, dass er Ihnen eine im Auftrag der FAG erstellte "gutachterliche Stellungnahme vom 14.09.00 zur Qualität des Unersuchungskonzepts" zugestellt hat. Da diese Stellungnahme uns trotz unserer Bitte vom 06.10.00 nicht überreicht wurde, müssen wir hiermit die zeitnahe Übersendung erneut erbitten.

Der nun bevorstehende Scopingtermin dient zur Festlegung des Untersuchungsumfangs. Er steht am Beginn des (Vor-) Verfahrens. Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum die FAG die übliche zeitliche Abfolge der UVP verlassen wollte bzw. will. Die Diskussion über den notwendigen Untersuchungsumfang hätte bereits vor Monaten beginnen können. Derzeit verschärft die FAG ihren Zeitdruck im Genehmigungsverfahren durch eigenes Verhalten. Eine Zurücknahme der Untersuchungstiefe im Bereich Naturschutz können wir nicht akzeptieren, zumal die FAG für die derzeitige Situation selbst verantwortlich ist.

Die von Ihrer Behörde geforderten Aussagen zu den zusätzlich notwendigen Baumaßnahmen in den nachträglich gemeldeten Flächen und die von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen hat die FAG i. W. verweigert.

Zusammenfassend müssen wir Sie erneut bitten, von der Antragstellerin die grundlegende Überarbeitung der Scoping - Unterlagen zu fordern und den Scopingtermin bis zur Vorlage beurteilbarer Unterlagen zu verschieben.

Außerdem bitten wir um Aufklärung, ob der Termin vom 02. – 04.11.00 nur als Scopingtermin für die UVP im Rahmen des ROV oder als Scopingtermin für die gesamte UVP über alle Stufen des Genehmigungsverfahrens bis zur Planfeststellung konzipiert ist.

Im Einzelnen:

  1. Keine sachgerechte Sachverhaltsaufnahme der Einzelaspekte
    1. Mit Schreiben vom 07.08.00 haben Sie uns das Untersuchungsprogramm der FAG vom 27.07.00 zugestellt. Die Durchführung dieser Untersuchungen setzte die Betretung der Untersuchungsflächen voraus. Mit Schreiben vom 28.09.00 teilen Sie uns mit, dass die FAG die Methodik wesentlich verändern will und stellen uns die Ausarbeitung der FAG vom 27.09.00 zur Verfügung. Die o. g. gutachterliche Stellungnahme vom 14.09.00 im Auftrag der FAG war den Unterlagen nicht beigefügt.

    2. Den Unterlagen vom 27.09.00 ist zu entnehmen, dass "nur auf ca. 60 % der Fläche des Untersuchungsraumes" die detaillierten Geländeerhebungen gemäß Anlage 3-I durchgeführt werden können. Diese Aussage wird nicht belegt.

    3. Wo die ca. 60% der Flächen liegen und wie sie sich im Raum verteilen, bleibt unbestimmt. Ebenso bleibt offen, welche Flächen betreten werden können und welche nicht. Da die Flächen der von der FAG favorisierten Nordwest-Variante nahezu vollständig im Besitz der Stadt Kelsterbach liegen, müssen wir davon ausgehen, dass zu diesem Bereich keine bzw. kaum Geländeerhebungen vorliegen.

    4. Handelt es sich bei der Grundgesamtheit der Untersuchungsfläche (100 %) um die Fläche innerhalb der geographischen Eckpunkte des Untersuchungsgebietes incl. des Flughafengeländes und bebauter Bereiche (Air - Base, Straßen, etc.) oder nur um die land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Untersuchungsgebiet? – Der erste Fall liegt nahe, weil diese Flächen in der Karte in Anlage 3-I der Unterlagen vom 07.08.00 einbezogen wurden. Für diesen Fall ist die Größenordnung von 60 % des Untersuchungsraumes völlig indiskutabel. Da die absolute Größe des Untersuchungsraumes unklar bleibt, ist auch die Größe des 60% - Anteils nicht erkennbar.

    5. Es bleibt unklar, ob auf den 60 % der Fläche, die betreten werden können, an der Unterscheidung in die Erhebungen in der Kernzone und außerhalb der Kernzone festgehalten wird. Darüber hinaus ist derzeit nicht erkennbar, welche Flächen in den einzelnen Varianten nach welchen Methoden bearbeitet werden. Für eine qualifizierte naturschutzfachliche Stellungnahme muss der Untersuchungsumfang – räumlich konkret – prüfbar sein. Man muss erfahren, wer wo wann was untersucht (!).

    6. Ein flächendeckende Bearbeitung ist unverzichtbar. Diskussionsfähig ist lediglich der qualitative und quantitative Untersuchungsumfang
      Gerade im ökologisch-biologischen Bereich empfiehlt sich zur Vermeidung von Planungsfehlern frühzeitig eine hohe Planungsintensität, da der funktionelle Wert einer Lebensgemeinschaft für den Naturhaushalt durch das Zusammenspiel der Einzelfaktoren bestimmt wird. Solche Faktoren können (kleinst-) flächige Strukturelemente sein. Für die Existenz des Heldbock und des Eremit, der als prioritäre Art nach der FFH-Richtlinie besondere gesetzliche Schutzansprüche genießt, sind einzelne Alt-Eichen (s. u.)und Alt-Eichenbestände entscheidende (Über-) Lebensvoraussetzung. Für die Existenz von Schlangen sind in der Regel einzelne Brutstätten maßgeblich.

    7. Grundsätzlich gilt, dass die Untersuchungstiefe eines räumlich engfixierten Vorhabens bereits auf der Ebene der Raumordnung weiter gehen muß als bei einem linienhaften Vorhaben. Im Unterschied zu linienhaften Vorhaben kann die geplante Start-/Landebahn im anschließenden Planfeststellungsverfahren nicht mehr verschwenkt werden. Folgende Erhebungen zum Arten- und Biotopschutz i. e. Sinn halten wir im Rahmen des ROV für unverzichtbar:
      • flächendeckende Biotoptypenkartierung (möglichst im Maßstab 1:5.000)
      • flächendeckende, parzellenscharfe Kartierung der nach § 23 HENatG/ § 20c BNatSchG geschützten Lebensräume (möglichst im Maßstab 1:5.000)
      • flächendeckende Erfassung der Strukturvielfalt; (Klein-) Strukturkartierung gerade auch im Wald (möglichst im Maßstab 1:5.000); (Berücksichtigung stehend-anbrüchiger alter Bäumindividuen!)
      • flächendeckende Angaben zur Biotopqualität land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere der Wälder und der FFH – Lebensräume
      • flächendeckende Bestandsaufnahme der höheren Gefäßpflanzen (möglichst im Maßstab 1:5.000)
      • flächendeckende Bestandsaufnahmen aller FFH – Arten der Anhänge II und IV (möglichst im Maßstab 1:5.000) (siehe IV. FFH-Richtlinie)
      • flächendeckende Bestandsaufnahmen der Brutvogelarten
      • flächendeckende Untersuchungen zum Status der Vogelarten, die die Ausweisung des NSG "Mönchbruch von Rüsselsheim und Mörfelden" als IBA begründet haben
      • flächendeckende Untersuchungen zu den größeren Säugetierarten (Wildarten)
      • Raster an Probeflächen für die Artengruppen der Pilze, Moose und der Flechten
      • Raster an Probeflächen für pflanzensoziologische Erhebungen
      • Raster an Probeflächen für die Artengruppen Tag- und Nachtfalter, Fledermäuse u. a. Kleinsäuger, Reptilien, Amphibien, Heuschrecken, Laufkäfer; xylobionter Käfer; wegen der erheblichen Erfassungsunterschiede in den verschieden Jahren halten wir mehrjährige, mind. 2-jährige Erhebungen bei den Insekten für notwendig
      Mindestens die Vorkommen von Arten der Bundesartenschutzverordnung und der ROTEN LISTEN für Hessen und Deutschland sollten im Maßstab 1:5.000 abgebildet werden. Die Ergebnisse aller Erhebungen sollten jeweils in Bezug zur Naturausstattung im weiteren Umfeld (Rhein-Main-Gebiet) gesetzt und bewertet werden.

    8. Der nun vorgesehene Ausgleich der fehlenden Geländeaufnahmen durch sonstige, vorliegende Unterlagen ist aus grundsätzlichen Erwägungen – fehlende Vergleichbarkeit der Standorte - nicht akzeptabel (siehe unten).

    9. Die Auswertung von Literaturdaten ist in der Regel nicht geeignet, ökologisch-biologische Sachverhalte mit der gebotenen Zeitnähe und Exaktheit wiederzugeben. Hier kommt erschwerend hinzu, dass etliche der genannten "vorhandenen Daten- und Informationsgrundlagen" sich nicht auf das Untersuchungsgebiet beziehen, uns nicht bekannt und z. T. auch nicht öffentlich zugänglich sind (s. Anlage 1). Damit ist uns eine Beurteilung nicht möglich, so dass wir unsere Beteiligungsrechte nach § 29 BNatSchG im Scopingtermin nur eingeschränkt wahrnehmen können.

    10. Soweit die "vorhandenen Daten- und Informationsgrundlagen" sich auf Bereiche außerhalb des Untersuchungsgebietes beziehen, müßte erläutert werden, ob und welcher Erkenntnisgewinn aus diesen Unterlagen abgeleitet werden soll und kann.

    11. Nach der Rechtsprechung des BVerwG müssen die abwägungsrelevanten Tatbestände für den Bereich von Natur und Landschaft zeitnah erhoben werden (5 Jahres - Spanne). Die Mehrzahl der genannten Arbeiten sind aber deutlich älter.

    12. Es bleibt unklar, nach welchen Kriterien die mitgeteilten "Schriftstücke" ausgewertet werden sollen und wer diese Auswertung vornimmt.

    13. Es fehlt jeder Hinweis, wie die Eingriffserheblichkeit potentieller Kompensationsmaßnahmen abgeschätzt werden soll.

  2. Keine Vergleichbarkeit der Sachverhaltsaufnahme
    Ziel der UVP auf der Stufe des ROV ist insbesondere die Standortwahl. Hierzu ist es unverzichtbar, dass die fraglichen Flächen bei der Sachverhaltsaufnahme mit den gleichen Methoden und der gleichen Untersuchungstiefe bearbeitet werden. Nach den neuen Unterlagen (Ihr Schreiben vom 02.10.00) ist dies aber nicht der Fall. Lediglich auf 60 % der Fläche werden Felduntersuchungen angestellt. Auf dem Rest der Fläche sollen uns nicht bekannte, größtenteils auch nicht zugängliche Gutachten nach uns nicht mitgeteilten Kriterien ausgewertet werden.

  3. Keine Nachvollziehbarkeit der Bewertung
    1. Nach jahrelanger Diskussion über die Möglichkeiten und Grenzen von Bewertungsverfahren besteht heute Konsens darüber, dass es kein allgemein gültiges Bewertungsverfahren gibt. Ebenso besteht aber darüber Konsens, dass das gewählte Verfahren in allen Punkten nachvollziehbar sein muß. Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, welches Bewertungsverfahren zu Anwendung kommen soll. Folglich kann auch nicht beurteilt werden, ob das Verfahren für das vorliegende Vorhaben geeignet und nachvollziehbar ist. Damit ist eine zentrale Anforderung der UVP nicht erfüllt.

    2. Die FAG verwechselt ganz offensichtlich die Bewertung im Rahmen der UVP mit der Abwägung durch die Genehmigungsbehörde. Anders ist der durchgängige Verweis auf einen Teil der einschlägigen Rechtsvorschriften im Kapitel 5 "Auswirkungsprognose und Variantenvergleich" unter der Zwischenüberschrift "Bewertungsmaßstäbe" für uns nicht erklärbar. In der Konsequenz kann eine solche UVP methodenbedingt keinen Variantenvergleich ermöglichen. Das Ziel der UVP im ROV wird so grundlegend verfehlt werden.

    3. Ein nachvollziehbares Bewertungsverfahren greift die Untersuchungsgegenstände auf und bewertet sie. In Kapitel 4.2.2, Zwischenüberschrift "Bedeutung", werden zahlreiche wertbestimmende Kriterien für "Tiere und Pflanzen" genannt (Seltenheit, Naturnähe, etc.). Wie und ob die Kriterien in die Bewertung einfließen, bleibt aber offen.

    4. Insbesondere enthalten die Unterlagen keine Hinweise, welche Sachverhalte und Funktionszusammenhänge "nur" verbal - argumentativ, welche durch die Angabe von Zahlenwerten (Flächengrößen, Häufigkeiten, Alter, etc.) und welche durch Rechenverfahren bewertet werden sollen. Dort, wo messbare Größen in der Natur direkt vorliegen (Populationsgrößen, Baumalter, u. a.) sind allein verbal - argumentative Darstellungen unzureichend. Rechenverfahren finden dort ihre Grenze, wo sie Scheingenauigkeit vortäuschen.

    5. Unter Kapitel 4.2.8 wird die Vorschrift des § 2 UVPG zur Beachtung von Wechselwirkungen innerhalb und zwischen den Schutzgütern aufgegriffen. Gerade bei der Beurteilung des Naturhaushaltes kommt den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern oftmals die entscheidende Bedeutung zu (Beispiel: Komplexerscheinung "Waldsterben"). Die UVP soll hier mögliche Gefährdungen im Sinne einer Prognose erfassen und für die Abwägung aufarbeiten. Die inhaltliche Beschränkung auf Wechselwirkungen, die bereits "ausreichend gut bekannt und untersucht sind", gefährdet das Ziel der UVP. Was hier tatsächlich gemeint sein könnte, ist unklar. Tatsache ist, dass die UVP alle entscheidungsrelevanten Wechselwirkungen erläutern und hinsichtlich der Umweltgefährdung prognostizieren muß. Aus dem Vorsorgeprinzip ist zwingend abzuleiten, dass die UVP die Zusammenhänge des Naturhaushalts umfassend aufarbeiten muß, damit die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt wird, die entscheidungsrelevanten Wechselwirkungen zu erkennen und abzuwägen.

    6. Es bleibt offen, welches Bewertungsverfahren zur Bestimmung möglicher Umweltgefährdungen durch schutzgutübergreifende Wechselwirkungen herangezogen werden soll. Die Mitteilung, dass die funktionale Betrachtungsweise "bereits das Zusammenwirken schutzgutinterner oder übergreifender Beziehungen zwischen Landschaftskompartimenten" beinhaltet, enthält eine Information, wo die Wechselwirkungen behandelt werden sollen. Sie verrät aber nichts zu der Frage, wie einzelne Wechselwirkungen bewertet werden sollen.

    7. Die Ankündigung eines eigenen Kapitels zu "Wechselwirkungskomplexen" wird begrüßt. Allerdings kann die Aussage "Wechselwirkungskomplexe sind Landschaftsausschnitte, die besonders empfindliche ökosystemare Wirkungsgefüge aufweisen" nicht nachvollzogen werden. Landschaftsausschnitte lassen sich durch Naturhaushaltsfunktionen räumlich – zeitlich bestimmen. Es besteht aber keine Identität zwischen einem Landschaftsausschnitt und einem Wechselwirkungskomplex des Naturhaushalts. Gänzlich unklar wird die Behandlung der Wechselwirkungen, wenn abschließend ausschließlich die verbal - argumentative "Beschreibung" der Wechselwirkungskomplexe angekündigt wird. § 2 UVPG fordert über die Beschreibung hinaus eindeutig die Bewertung.

    8. Wirkungsprognosen lassen sich durch theoretische Matrixdarstellungen vorbereiten. Hierzu findet sich kein Hinweis in den Unterlagen.

    9. Der Presse war zu entnehmen, dass die Verschiebung des Scopingtermins auf den 02. - 04.11.00 durch die Weigerung der Kommunen ausgelöst wurde, die der FAG die Betretungsrechte für ökologische Untersuchungen nicht gewährt haben. Diese Darstellung spiegelt sich auch im Schriftwechsel der FAG mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium wider. Sie geht von der Sache her aber an der Problematik vorbei. Ziel des Scopingverfahrens ist die Festlegung von Details, um die o. g. Mindestansprüche zu erfüllen. Untersuchungen eines Antragstellers im Vorfeld des Scopingverfahrens sind deshalb stets der Gefahr ausgesetzt, dass sie von den Verfahrensbeteiligten und der Genehmigungsbehörde als unbrauchbar verworfen oder ergänzungsbedürftig eingestuft werden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Unzureichende Ergebnisse können schon deshalb keine Änderung der notwendigen Untersuchungsmethodik auslösen, weil das Ziel des Scopings eben nicht die Bewertung von Ergebnissen, sondern von Methoden ist.

    10. Speziell bei der Bewertung der Wälder ist das Alter der aktuellen Bestände, die Dauer der historischen Waldkontinuität sowie Größe und Schwere der zerstörten und beeinträchtigten Waldflächen zu berücksichtigen. Die Folgewirkungen der Rodungen müssen in vollem Umfang, d. h. über alle Schutzgüter, in der UVP berücksichtigt werden.

  4. FFH-Richtlinie/Vogelschutzrichtlinie
    1. Im Untersuchungsgebiet (UG) liegt das "NSG Mönchbruch von Rüsselsheim und Mörfelden", das von Hessen als FFH-Gebiet und als "Vogelschutzgebiet" nach der Vogelschutzrichtlinie gemeldet wurde. Welche Lebensräume der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie auf den Standarddatenbögen für die Meldung maßgeblich waren, ist uns nicht bekannt. Wir bitten um eine entsprechende Unterrichtung, um detailliert Stellung nehmen zu können. Da die Schutzziele der NSG-VO nicht den Schutzzielen für die FFH-relevanten Lebensräume und Arten entsprechen müssen, ist derzeit keine abschließende Beurteilung der "FFH-Verträglichkeitsprüfung" möglich. Diese Aussage gilt sinngemäß für alle unten genannten Lebensraumtypen.

    2. Außerdem liegt im UG das Gebiet der "Oberen Gundwiesen", das von der Hessischen Landesregierung – bisher - rechtswidrig nicht gemeldet wurde. Auch für dieses Gebiet muß eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Welche Lebensräume der FFH-Richtlininie (und welche Arten der Vogelschutzrichtlinie) für die ursprüngliche Einstufung der oberen Naturschutzbehörde maßgeblich waren, ist uns nicht bekannt. Wir bitten um eine entsprechende Unterrichtung, um hierzu detailliert Stellung nehmen zu können.

    3. Nördlich des bisher vorgeschlagenen UG liegt das "NSG Schwanheimer Düne", das von der Hessischen Landesregierung – bisher - ebenfalls rechtswidrig nicht als FFH–Lebensraum gemeldet wurde. Auch für dieses Gebiet muß eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, zumal die Landesregierung die Nicht-Meldung mit dem Ausbau des Flughafens begründet.

    4. Wir begrüßen, dass sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung auch auf den Bereich der sog. Heidelandschaft erstrecken soll.

    5. Im Untersuchungsgebiet kommen außerdem mindestens die FFH-Lebensraumtypen
      • "41.11 Hainsimsen-Buchenwald (Luzolo Fagetum)" (NATURA 2000 Code: 9110) und
      • "41.51 Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen" (NATURA 2000 Code: 9190) vor.
      Zu: "41.11 Hainsimsen-Buchenwald (Luzolo Fagetum)" (NATURA 2000 Code: 9110)
      Die hessischen Meldungen für diesen Lebensraumtyp sind unzureichend. Aus diesem Grund muß eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

      Zu "41.51 Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen" (NATURA 2000 Code: 9190)
      Das Bundesamt für Naturschutz definiert dieses Habitat als "Naturnahe Birken-Stieleichenwälder (Betulo-Quercetum roboris) und Buchen-Eichenmischwälder auf Sand (z. B. Altmoränen, Binnendünen, altpleistozäne Sande)" und gibt für den Planungsraum in einer Karte "Vorkommen in schlechter Ausprägung an". Als Kartierungshinweis wird mitgeteilt, dass es sich um "Wälder mit Eichendominanz" handelt. Die Abgrenzung gegenüber den zum Lebensraumtyp Buchenwald auf sauren Böden (9110) zu stellenden Beständen des Fago-Quercetum erfolgt über die nur geringe oder fehlende Beteiligung der Buche am Aufbau der Kronenschicht. Unter der Stichwort "Komplex" wird u.a. erläutert, dass der Lebensraumtyp "häufig durch Kiefern-Forsten ersetzt" wurde und "verzahnt" mit bodensauren Flachland-Buchenwäldern (Luzolo-Fagetum) und Buchen-Eichenwäldern (Fago-Quercetum und Eichen-Hainbuchenwäldern (Stellario-Carpinetum) vorkommt. Unter "Sukzession" wird ausgeführt: "Primäre Bestände ohne Sukzession bzw. mit zyklischer, mosaikartiger Entwicklung von Altersstadien. Forstlich oder durch historische Nutzungen bedingt kann dieser Waldtyp auch sekundär auf Standorten von bodensauren Flachland-Buchenwäldern entstanden sein" (Ssymank et al. 1998: Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000; Schriftenreihe für Naturschutz und Landschaftspflege)


      Die hessische Naturschutzverwaltung bestätigt das Vorkommen dieses Lebensraumtyps für Hessen. Sie hat aber ganz offensichtlich große Schwierigkeiten bei der Bestimmung seiner Flächenausdehnung. Nach einer Zusammenstellung vom Juni 2000 beträgt seine Ausdehnung 1000 ha. Diese Angabe wurde bis zum 26.07.2000 auf 100 ha reduziert. Unstrittig ist, dass der Planungsraum innerhalb des Verbreitungsgebietes dieses Lebensraumtyps in Hessen liegt. Hierfür spricht u. a. ein größeres Vorkommen von 50 ha, das für das NSG "Mönchbruch von Rüsselsheim und Mörfelden" angegeben wurde.

      Tatsächlich ist die Fläche dieses Lebensraumtyps in Hessen bisher nur durch grob vom Schreibtisch aus geschätzt worden. Während die Fläche von 1.000 ha eher zu groß gewesen sein dürfte, ist die aktuelle Angabe von 100 ha mit Sicherheit deutlich zu gering. Letztlich kann nur eine genaue Kartierung hierüber Aufschluss geben. Bis dahin müssen die im UG vorhandenen Waldbestände dieses Lebensraumtyps (vgl. Abbildung Hauptbaumartengruppe mit Altersstufe der HLFWW in "Expertenhearing "Ökologische Funktionen" am 27.09.99 im Rahmen des Mediationsverfahrens) unbedingt der FFH-Prüfung unterzogen werden.

    6. Die Kenntnisse der Landesverwaltung zum Vorkommen von Tierarten sind – leider – überaus mangelhaft. Die vollständige Kartierung der FFH-Arten ist bereits im Rahmen der Standortauswahl zwingend. Dies ergibt sich u. a. daraus, dass das Vorkommen von FFH – Arten für die Auswahl eines Gebietes als FFH–Gebietes von Bedeutung ist. Augenfällig ist dieser Zusammenhang im Hinblick auf das Vorkommen prioritärer Arten.
      • Im ursprünglichen Untersuchungsprogramm der FAG wurde bereits auf die Vorkommen der FFH-Arten Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) hingewiesen. Notwendig ist die Einschätzung ihrer Bestände im Verhältnis zu den übrigen Vorkommen in Hessen, sowie ihrer Überlebenschance im Planungsraum nach dem Bau einer zusätzlichen Start-/Landebahn.
      • Tatsächlich beherbergen gerade historisch alte Wälder besonders viele typische Waldarten unter den Käfern. Der Waldgürtel südlich von Frankfurt ist ein historisch alter Wald. Da hier auch sehr viele alte (Laub-) Bäume vorkommen, muß eine Prüfung auf das Vorkommen der prioritären FFH – Art Eremit (Osmoderma eremita) erfolgen. Der Eremit bevorzugt als Lebensraum alte Eichen.

    7. Für den Bereich des Mains ist die Ausweisung als "Vogelschutzgebiet" nach der Vogelschutzrichtlinie angezeigt. Auch für diesen Bereich ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Norgall
Naturschutzreferent des BUND Hessen
- im Auftrag der o. g. Verbände



BUND: Brief an RP vom 16.10.2000 (Die o.g. Stellungnahme als PDF)

BUND: Brief an RP vom 22.11.2000 (Teil 2 der Stellungnahme)



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