
| 1. a) | Wann und in welcher Form plant die Bundesregierung die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 "über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm", deren Frist zur Umsetzung am 18. Juli 2004 abläuft? |
| b) | Welche konkreten Veränderungen ergeben sich durch den Regelungsgehalt dieser Richtlinie für den Fluglärmschutz in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der bisherigen Rechtslage? |
| c) | Welcher Nutzen ergibt sich hierdurch für die Bürgerinnen und Bürger im Umfeld von Verkehrsflughäfen? |
| d) | Welche Kosten entstehen den deutschen Behörden und den Betreibern deutscher Verkehrsflughäfen infolge der Richtlinienumsetzung? |
| e) | Welche deutschen Verkehrsflughäfen sind von der Umsetzung der EURichtlinie betroffen, d. h. welche verfügen über mehr als 50 000 Flugbewegungen im Jahr? |
| f) | Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung für die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen ausgeweiteten Bürgerbeteiligung? |
| g) | Inwieweit werden bestehende Lärmkarten und Lärmminderungspläne der Städte und Gemeinden bei der Richtlinienumsetzung berücksichtigt? |
| 2. a) | Wann und in welcher Form plant die Bundesregierung die Umsetzung
der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. März 2002 "über Regeln und Verfahren für lärmbedingte
Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft", deren Frist
zur Umsetzung am 28. September 2003 abgelaufen ist? Warum ist eine Umsetzung bislang unterblieben? |
| b) | Welche konkreten Veränderungen ergeben sich durch den Regelungsgehalt dieser Richtlinie für den Luftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der bisherigen Rechtslage? |
| 3. | Wann plant die Bundesregierung, ein Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des FluglärmG einzuleiten? |
| 4. | Hat das Umweltbundesamt dem BMU zwischenzeitlich Modellrechnungen
geliefert, welche vom geltenden FluglärmG nicht erfassten Flugplätze
nach den auf der Internetseite des BMU dargestellten Eckpunkten der Novelle
künftig in den Anwendungsbereich des FluglärmG fallen würden? Wenn ja, um welche Flugplätze handelt es sich hierbei? |
| 5. a) | Welche Auswirkungen haben die auf der Internetseite des BMU vorgeschlagenen
Änderungen des Äquivalenzfaktors in Verbindung mit
der Absenkung der Grenzwerte auf die Größe der Schutzzonen 1 und 2
der einzelnen deutschen Verkehrsflughäfen? |
| b) | Wie viele Bürgerinnen und Bürger würden hierdurch zusätzlich in die
Schutzzonen einbezogen? |
| c) | Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Betreiber der
deutschen Verkehrsflughäfen durch die Ausweitung der Schutzzonen 1
und 2, die sich bei Umsetzung der veröffentlichten Eckpunkte ergeben
würden? |
| 6. a) | Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Betreiber der
deutschen Verkehrsflughäfen durch die vom BMU veröffentlichten
Eckpunkte zur Einführung von Nachtschutzzonen und den daraus resultierenden
Anspruch auf Erstattung der Kosten für belüfteten Schallschutz? |
| b) | Welche Flughäfen wären von der Einführung betroffen? |
| c) | Wie viele Bürgerinnen und Bürger würden bei Umsetzung der Eckpunkte
in entsprechende Nachtschutzzonen einbezogen? |
| 7. a) | Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die öffentlichen
Haushalte bei Umsetzung der veröffentlichten Eckpunkte im Hinblick
auf die Militärflugplätze und Luft-Boden-Schießplätze? |
| b) | Wie viele Bürgerinnen und Bürger würden im Hinblick auf Militärflugplätze (inkl. Luft-Boden-Schießplätze) zusätzlich in Schutzzonen einbezogen und welche Standorte der Bundeswehr wären hiervon betroffen? |
| 8. a) | Entsprechen die auf der Internetseite des BMU enthaltenen Grenzwerte und Berechnungsmethoden den aktuellen Vorstellungen der Bundesregierung? |
| b) | Hält es die Bundesregierung insbesondere für sachgerecht, den Dauerschallpegel nicht nach der tatsächlichen Verteilung von Starts bzw. Landungen auf die jeweilige An- und Abflugsrichtung, sondern nach der maximal denkbaren Belastung in jede Richtung (sog. 100/100-Regel) zu berechnen? |
| 9. | Plant die Bundesregierung auch die Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen (SchallschutzV i. V. m. § 7 FluglärmG) dem Stand der Technik und den zu verändernden Grenzwerten anzupassen, und wenn ja, wie? |
| 10. | Wird die Bundesregierung bei der Novellierung des FluglärmG die in § 5 Abs. 3 FluglärmG a. F. enthaltenen Ausnahmen zum Bauverbot für Wohnungen innerhalb der Schutzzone 1 streichen? |
| 11. | Welche Änderungen des LuftVG, die die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Angelika Mertens, in ihrer Antwort vom 3. Januar 2003 auf die schriftliche Einzelfrage 52 des Abgeordneten Holger Haibach auf Bundestagsdrucksache 15/347 andeutete, hat die Bundesregierung konkret im Blick, um den Fluglärm zu verringern oder für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erträglicher zu machen? |
| 12. | Ist im Zusammenhang mit den angesprochenen Gesetzesänderungen auch die Einführung eines Klagerechts von Betroffenenvertretern (sog. Verbandsklage) im Luftverkehrsrecht geplant? |