|
Pressemitteilung VGH Kassel: 1/2006 vom 05. Januar 2006 |
 |
Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main
Ausbaugegner setzen Einsicht in die Verfahrensakten gerichtlich durch.
Mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem
Regierungspräsidium Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, mehreren
Ausbaugegnern aus Sachsenhausen Einsicht in die Verfahrensakten zu dem Planfeststellungsverfahren
für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main zu gewähren. Die Antragsteller hatten die
öffentlich ausgelegten Planunterlagen zu dem Antrag der Fraport eingesehen und Bedenken gegen
den Plan vorgebracht. Diese Einwendungen werden zur Zeit in einem von dem Regierungspräsidium
Darmstadt durchgeführten Anhörungsverfahren erörtert.
Über diese Beteiligung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hinaus begehren die Antragsteller
Einsicht in die bei dem Regierungspräsidium geführten Verfahrensakten. Hierbei handelt
es sich insbesondere um Stellungnahmen der Fachbehörden und ergänzende Gutachten zu
dem Ausbauprojekt. Diese Akteneinsicht hat das Regierungspräsidium mit der Begründung abgelehnt,
die Unterlagen würden gerade erst vervollständigt, sie beträfen verwaltungsinterne Vorgänge
und die Akteneinsicht beeinträchtige insgesamt die zügige Durchführung des Erörterungsverfahrens.
Dieser Argumentation ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten. Er führt aus,
dass die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Umweltinformationsrichtlinie -
einen generellen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gewähre, ohne dass ein besonderes
rechtliches Interesse geltend zu machen sei. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums
liege kein Ausnahmetatbestand vor. Bei den fraglichen Gutachten und Stellungnahmen
handele es sich um abgeschlossene Aktenteile mit Umweltinformationen, die auch nicht mehr
dem rein behördeninternen Entscheidungsprozess zugeordnet werden dürften. Ein Recht auf Einsicht
in die Verfahrensakten sei in den nationalen Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
zwar nicht vorgesehen, die Rechtsposition der Planbetroffenen werde aber durch die Umweltinformationsrichtlinie
mit der Konsequenz erweitert, dass sie zur Begründung und Erörterung
ihrer Einwendungen gegen das Planvorhaben auch auf sonstige Umweltdaten zurückgreifen
könnten, die bei der Planfeststellungsbehörde, der Anhörungsbehörde oder bei sonstigen Verwaltungseinrichtungen
vorhanden seien.
Das Gericht könne nicht erkennen, dass durch die Wahrnehmung der Akteneinsicht der Ablauf
des Erörterungsverfahrens nachhaltig gestört werde, zumal die Aktenteile mit persönlichen Daten,
die nicht eingesehen werden dürften, von den sonstigen Verfahrensakten abgetrennt werden
könnten, was ohnehin einer verbreiteten Praxis bei Planfeststellungsverfahren entspreche.
Erfolglos blieb allerdings der Antrag einer Bürgerinitiative, weil dieser keine eigene Rechtsposition
zustehe, die durch die Verweigerung der Akteneinsicht beeinträchtigt werden könne.
Aktenzeichen: 12 Q 2828/05
Zurück