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Pressemitteilung: 05. Februar 2009
Bürgerbegehren gegen den Verkauf des Kelsterbacher Waldes an die Fraport AG gestartet
Kelsterbacher Bürger wollen gegen die beabsichtigte Rücknahme der Klagen gegen den Ausbau des Flughafens und den Verkauf des Waldes an die Fraport AG ein Bürgerbegehren durchführen.

Weder Bürgerbegehren noch Bürgerentscheid entfalten gegenüber dem zu beanstandenden Beschluß der Stadtverordnetenversammlung aufschiebende Wirkung.

Der Magistrat der Stadt Kelsterbach könnte daher die beiden Klagen gegen den Flughafenausbau nach einem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zur Einigung mit der Fraport AG am 9. Februar 2009 zurücknehmen und den Wald verkaufen. Dadurch würde das beabsichtigte Bürgerbegehren gegenstandslos.

Die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens können aber zeitlich schon vor der durch den Bürgerentscheid zu beanstandenden Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ihr Recht auf Sicherung des Bürgerbegehrens gegen einen Vollzug der Entscheidung durch eine einstweilige Anordnung gerichtlich sichern lassen.

Der Anordnungsanspruch der Vertrauenspersonen des Bürgerbehrens folgt aus dem Initiativrecht des Bürgers auf Einreichung und Durchführung eines Bürgerbegehrens mit dem Ziel des Antrags auf einen Bürgerentscheid (§ 8 b HGO). Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind unmittelbare Mitwirkungsrechte der Bürger im kommunalpolitischen Geschehen. Sie stellen sich als Kernstück direkter Demokratie auf Gemeindeebene dar. Durch sie erlangt die Stimmbürgerschaft einer Gemeinde das Recht, wichtige Gemeindeangelegenheiten im Bürgerbegehren zu benennen und, wenn die Stadtverordnetenversammlung sie nicht im Sinne der Initiative entscheidet, darüber abschließend selbst im Bürgerentscheid zu befinden. Die besondere Bedeutung des Bürgerentscheides für die Gestaltung der gemeindlichen Rechtswirklichkeit kommt dabei in § 8 b Abs. 7 HGO zum Ausdruck, wo bestimmt ist, daß der Bürgerentscheid die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und die Gemeindevertretung einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern kann.

Das Bürgerbegehren mit dem Ziel, einen Bürgerentscheid herbeizuführen, ist u.a. dann möglich, wenn die Bürgerschaft einer Stadt einen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung ändern will (§ 8 b Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HGO). Da ein Bürgerentscheid nach dem Willen des Gesetzgebers einem Beschluß der Gemeindevertretung vorgeht, und das Gesetz in § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO vorsieht, daß ein darauf gerichtetes Bürgerbegehren innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Gemeindevertretungsbeschlusses eingereicht sein muß, will es ein Bürgerbegehren innerhalb dieser Frist ermöglichen.

Gegen diese Regelung würde verstoßen, wenn Städte oder Gemeinden angekündigten Bürgerbegehren und möglicherweise erfolgreichen Bürgerentscheiden dadurch die Grundlage entzögen, daß sie die umstrittenen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung oder Gemeindevertretung vollzögen. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch irreversible Verhältnisse geschaffen würden, soweit der Vollzug vor Ablauf der 6- Wochen- Frist nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen oder übergeordneter Belange Dritter notwendig ist. Daher sind Städte bzw. Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, auf den nicht offensichtlich rechtsmißbräuchlichen Antrag der Initiatoren eines Bürgerbegehrens bis zum Ablauf der in § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO normierten 6-Wochen-Frist von dem Vollzug des Beschlusses abzusehen, wenn nicht besonders gewichtige Interessen für einen Vorrang des sofortigen Vollzuges sprechen und es ausnahmsweise rechtfertigen, schon vor Ablauf der Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens den fraglichen Beschluß zu vollziehen.

Das Bürgerbegehren gegen den Verkauf des Waldes ist weder rechtsmißbräuchlich noch offensichtlich aussichtslos.

Sie haben durch die Rechtsanwaltskanzlei MÖLLER am 5. Februar 2009 einen Eilantrag gegen den Magistrat der Stadt Kelsterbach zur Sicherung ihres Bürgerbegehrens einreichen lassen.


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