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Pressemitteilung VGH Kassel: 24/2009 vom 21. August 2009 |
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Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn überwiegend abgewiesen
Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat durch mehrere, heute verkündete Urteile
Musterklagen gegen den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zum überwiegenden Teil abgewiesen.
Erfolgreich war ein Teil der Musterklagen insoweit, als sie sich gegen einzelne Nachtflugregelungen
richten.
Durch Beschluss vom 18. Dezember 2007 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung den Plan für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main festgestellt. Der
Planfeststellungsbeschluss sieht vor, eine neue Landebahn nordwestlich des Flughafens zu errichten.
Außerdem soll ein drittes Terminal gebaut und das Fracht- und Wartungszentrum im Süden
des Flughafens erweitert werden.
Gegen den Ausbauplan sind bei dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof mehr als
200 Klagen erhoben worden, von denen das Gericht insgesamt 13 Verfahren als Musterverfahren
ausgewählt hat, die vorab durchgeführt werden. Die restlichen Verfahren sind bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt worden. Zu Musterverfahren bestimmt worden
sind die Klagen der Städte Offenbach am Main, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg,
Flörsheim am Main, Raunheim und Rüsselsheim, ferner die Klagen der Tanklager Raunheim
GmbH, des BUND, des Klinikums Offenbach, von Eigentümern aus Frankfurt-Sachsenhausen
und Kelsterbach (Gewerbegebiet Taubengrund) sowie das Klageverfahren der Lufthansa AG und
der Lufthansa Cargo AG.
Während die meisten Musterkläger mit ihrer Klage eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
sowie hilfsweise Beschränkungen des Flugbetriebs und weitergehende Schutzmaßnahmen begehren,
ist die Klage der Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG im Wesentlichen auf eine
Erweiterung des Nachtflugbetriebs gerichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Musterverfahren mit Ausnahme des vertagten Verfahrens der
Stadt Flörsheim am Main und des ruhenden Verfahrens der Stadt Kelsterbach an insgesamt 13
Verhandlungstagen im Juni 2009 mündlich verhandelt. Diese Verfahren werden mit den jetzt verkündeten
Urteilen erstinstanzlich abgeschlossen.
Drei der Musterklagen hat das Gericht insgesamt abgewiesen und insoweit auch nicht die Revision
zugelassen. Es handelt sich hierbei um die Klage der Tanklager Raunheim GmbH, die Klage des
BUND sowie die Klage der Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG. Die restlichen acht Musterverfahren
(der Städte Offenbach am Main, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Raunheim und
Rüsselsheim, des Klinikums Offenbach, sowie der privaten Eigentümer aus Sachsenhausen und
Kelsterbach), in denen Lärmschutzfragen im Vordergrund standen, hat das Gericht zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden. Diese Klagen hatten insoweit teilweise Erfolg, als sie sich gegen
einzelne Nachtflugregelungen richten; im Übrigen, das heißt zum überwiegenden Teil, sind auch
diese Klagen abgewiesen worden.
Zur Begründung der Entscheidungen führt das Gericht aus, dem Plan für den Ausbau des Flughafens
Frankfurt Main stünden keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. Die für jede Planung erforderliche
Planrechtfertigung sei gegeben. Mit dem Bau der neuen Landebahn werde einem aktuellen
Kapazitätsengpass begegnet und zugleich Sorge dafür getragen, dass die fehlerfrei prognostizierte
Luftverkehrsnachfrage (701.000 Flugbewegungen bei über 80 Mio Passagieren und über
4 Mio Tonnen Fracht) gedeckt werden könne. Mit dem Ausbau werde der Luftverkehrsstandort
Frankfurt als Drehkreuz des internationalen Flugverkehrs gesichert und gestärkt. Im öffentlichen Interesse lägen auch die wirtschaftlichen Effekte, die mit dem Projekt ausgelöst würden. Den mit
dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen habe das Ministerium als Planfeststellungsbehörde
ohne Abwägungsfehler den Vorrang vor den Belangen der insbesondere durch Fluglärm
betroffenen Nachbarschaft eingeräumt. Die grundsätzliche Entscheidung zugunsten des Ausbaus
des Flughafens und die damit zwangsläufig verbundene Zurücksetzung der entgegenstehenden
Belange der Betroffenen seien dem Kernbereich der planerischen Gestaltungsfreiheit zuzurechnen.
Dem Gericht sei es verwehrt, diese politisch-planerische Entscheidung des Landes durch eine eigene
Ermessensbetätigung im Sinne einer eigenen Planungsentscheidung zu ersetzen. Die behördliche
Abwägung beruhe auch nicht, wie vielfach eingewendet werde, auf fehlerhaften Ermittlungen.
Die Planfeststellungsbehörde habe vielmehr die von dem Flughafen insgesamt ausgehenden
Immissionen sowie sonstigen Risiken und Nachteile in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß
ermittelt und bewertet.
Rechtlich beanstandet hat der Gerichtshof allerdings Teile der Nachtflugregelung des Planfeststellungsbeschlusses,
der durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen in einer Nacht erlaube,
von denen 17 auf die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr, die sogenannte Mediationsnacht, entfallen dürfen.
Die Zulassung der 17 Flüge in der Mediationsnacht sei nicht mit dem gesetzlich gebotenen
Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm zu vereinbaren, urteilten die Richter. Auf die
Nachtruhe sei in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Diesem Gebot trage der Planfeststellungsbeschluss
nicht hinreichend Rechnung. Die von der Planfeststellungsbehörde als Rechtfertigung
für die Regelung vorgetragenen Gründe hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand;
insbesondere verliere der Ausbauplan ohne die Zulassung von planmäßigen Flügen in der Mediationsnacht
nicht seine innere Konsistenz. Das folgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs
schon daraus, dass die Fraport AG im Verwaltungsverfahren die Zulassung des Projekts für ein
Betriebskonzept ohne planmäßige Flüge in der Mediationsnacht beantragt hatte. Der durch das
Luftverkehrsgesetz gebotene Schutz der Nachtruhe werde durch den im Jahr 2007 geänderten
Landesentwicklungsplan ergänzt und verstärkt. In der Begründung dieses Plans, der von der Landesregierung
in der Gestalt einer Rechtsnorm erlassen worden sei, werde dem Verbot planmäßiger
Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr ein so erhebliches Gewicht beigemessen, dass daraus eine
Abwägungsdirektive folge, die der Planfeststellungsbehörde kaum einen Spielraum für die Zulassung
planmäßiger Flüge in der Mediationsnacht lasse. Der Senat verkenne nicht, dass erhebliche
wirtschaftliche Interessen für die Durchführung von Frachtflügen in der Kernzeit der Nacht sprächen.
Dem stehe aber auch eine außerordentliche Lärmbelastung gegenüber, der eine Vielzahl von
Menschen in der Umgebung des Flughafens ausgesetzt sei.
Beanstandet haben die Richter auch die Regelung für die sogenannten Nachtrandstunden (von
22.00 bis 23.00 und von 5.00 bis 6.00 Uhr) insoweit, als die Zahl der 150 zugelassenen Flugbewegungen
auf den Jahresdurchschnitt bezogen ist. Dies ermögliche es, Flüge von der Winterflugplanperiode
in die Hauptreisezeit zu verlegen, wodurch es zu einer besonders nachteiligen Bündelung
von Flügen in einzelnen Nächten kommen könne.
Die von dem Gericht beanstandeten Nachtflugregelungen führten jedoch nicht zu einer Aufhebung
des gesamten Ausbauplans, weil diese Mängel im Wege einer Planergänzung ausgeräumt werden
könnten. Deshalb habe sich das Gericht insoweit darauf beschränkt, das beklagte Land Hessen zu
verpflichten, über diese Regelungen - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – neu zu
entscheiden.
Im Übrigen bestünden gegen die Rechtmäßigkeit des Plans keine Bedenken. Die sonstigen Lärmschutzbelange
der Betroffenen seien ordnungsgemäß ermittelt und nach Maßgabe des neuen Fluglärmschutzgesetzes
berücksichtigt worden. Auch die zu erwartende Schadstoffbelastung stehe dem
Ausbauplan nicht entgegen. Soweit es zu Grenzwertüberschreitungen komme, die im Übrigen
schon gegenwärtig festzustellen seien, müsse dem mit Maßnahmen der allgemeinen
Luftreinhalteplanung begegnet werden. Auch das Risiko eines Flugzeugabsturzes oder gar eines
Störfalles bewege sich im Rahmen allgemeiner gesellschaftlicher Akzeptanz. Dies gelte insbesondere
für das Tanklager Raunheim. Planerisch bewältigt sei auch die Problematik des sogenannten
Vogelschlags. Bei Landeanflügen aus westlicher Richtung würden die Flugzeuge auf dem Weg
zur geplanten neuen Landebahn den Main zwar in einer Höhe überqueren, die ein erhöhtes Vogelfluggeschehen
erwarten lasse. Dieser Problematik habe die Planfeststellungsbehörde aber durch
Anordnung eines Überwachungs- und Vorwarnsystems Rechnung getragen. Dieses Konzept ist
nach Auffassung des Gerichts geeignet, das Risiko eines Vogelschlags auf das sonst übliche und
gesellschaftlich akzeptierte Maß zu reduzieren.
Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. Die nach
europäischem Recht (FFH- und Vogelschutzrichtlinie) geschützten Gebiete "Kelsterbacher Wald"
und "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" würden zwar durch Inanspruchnahme
von Flächen erheblich beeinträchtigt. Infolge des Habitatverlustes seien auch dort geschützte
Arten, insbesondere der Hirschkäfer, einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgesetzt.
Eine weitergehende Beeinträchtigung infolge des Eintrags von Schadstoffen oder der Störung der
Vogelwelt durch Fluglärm habe die Planfeststellungsbehörde aber zu Recht ausgeschlossen.
Trotz der erheblichen Beeinträchtigung der genannten FFH-Gebiete sei das Vorhaben zulässig,
weil der Planfeststellungsbeschluss eine rechtmäßige Ausnahmeregelung getroffen habe. Das gelte
auch für den Bereich des Artenschutzes, falls insoweit Verbotstatbestände erfüllt sein sollten.
Durch den Ausbauplan werde kein "faktisches Vogelschutzgebiet" berührt, weil die ausgewiesenen
Gebiete ordnungsgemäß abgegrenzt worden seien. Da kein Verstoß gegen naturschutzrechtliche
Vorschriften festzustellen sei, habe das Gericht die Klage des BUND insgesamt abgewiesen.
Abgewiesen wurde auch die Klage der Lufthansa AG und der Lufthansa Cargo AG. Das Begehren,
die Nachtflugregelung zu erweitern und insbesondere mehr als 17 planmäßige Flüge in der
Mediationsnacht zuzulassen, könne keinen Erfolg haben, weil schon die zugelassenen Flüge nicht
mit den Anforderungen des Abwägungsgebots unter Berücksichtigung des gesetzlichen Nachtlärmschutzes
und der Vorgaben der Landesplanung zu vereinbaren seien.
In den Verfahren, in denen der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Revision nicht zugelassen
hat (Klagen der Tanklager Raunheim GmbH, des BUND sowie der Lufthansa AG und der Lufthansa
Cargo AG), können die Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen,
über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
In den anderen Verfahren können die Beteiligten die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlich
zu klärender, über den Einzelfall hinausgehender Rechtsfragen zugelassene Revision
unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist der Beklagte verpflichtet, ein Planänderungsverfahren
bezüglich der vom Verwaltungsgerichtshof beanstandeten Regelungen einzuleiten. Nach Eintritt
der Rechtskraft der Musterverfahren wird das Gericht auch die ausgesetzten Verfahren der übrigen
Kläger fortführen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 21. August 2009
Aktenzeichen:
11 C 227/08.T (Stadt Offenbach am Main)
11 C 305/08.T (Tanklager Raunheim GmbH)
11 C 312/08.T (Stadt Mörfelden-Walldorf)
11 C 318/08.T (BUND)
11 C 321/08.T (Stadt Neu-Isenburg)
11 C 329/08.T (Stadt Raunheim)
11 C 336/08.T (Stadt Rüsselsheim)
11 C 349/08.T (Lufthansa AG und Lufthansa Cargo AG)
11 C 359/08.T (Gründstückseigentümer aus Frankfurt-Sachsenhausen)
11 C 499/08.T (Klinikum Offenbach GmbH)
11 C 509/08.T (Grundstückseigentümer aus Kelsterbach)
Urteilsbegründungen
Klage BUND
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