Merkblatt BVF vom: 04.04.2003 Logo


Betriebsrichtungen zu je 100 % bei der Berechnung von Lärmschutzzonen berücksichtigen
zusammengestellt von J.H. Beckers
Schutzkriterien müssen so ausgelegt sein, daß sie rechtliche Schutzansprüche weitgehend vollständig abdecken. Betroffene haben Anspruch auf Schutz, wenn sie häufiger als dem "seltenen Ereignis" entsprechend mit gefährdendem Lärm belastet werden. Das ist nach allgemeiner Verwaltungspraxis der Fall, wenn in mehr als insgesamt 4 % der Beurteilungszeit solche Belastungen auftreten /1/. Die Belastungen müssen nicht zeitlich zusammenhängend, sondern sie können beliebig über den Beurteilungszeitraum verteilt sein. Bei Fluglärm bedeutet dies, daß der Schutzanspruch entsteht, wenn an mehr als 7 beliebig verteilten Tagen in den sechs verkehrsreichsten Monaten die Grenzwerte überschritten werden.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat sich dazu folgendermaßen geäußert /2/:

"Jedoch darf nicht über den Wechsel der Betriebsrichtung (Ost/West) gemittelt werden, etwa im Verhältnis 80:20, sondern es ist, wie dies die Planfeststellungsbehörde auch bei ihren neueren Berechnungen getan hat, jede Betriebsrichtung gesondert zu betrachten ("100:100"). Denn bei stabilen Wetterlagen kann eine Betriebsrichtung über einen beträchtlichen Zeitraum beibehalten werden. Die damit verbundene durchgehende Belastung löst einen Schutzanspruch aus, dem nicht die anschließende Entlastung entgegengehalten werden kann; Lärm und Lärmpausen können nicht über einen Zeitraum von Tagen oder gar Wochen hinweg miteinander verrechnet werden."
Die Überschreitung der oben angegebenen Kriterien führt zu unzumutbaren Belastungen und damit auch zu zivilrechtlichen Entschädigungsansprüchen nach § 906 BGB. Wegen der Einheit des Rechts kann keine verwaltungsrechtliche Lösung akzeptiert werden, die bei Überschreiten des 4 %-Kriteriums den Schutz nicht gewährt.

Die praktische Handhabung nach dem Fluglärmgesetz und der bisherigen AzB mit z.B. einem Betriebsrichtungsverhältnis 80 : 20 führt zu einer sehr starken Unterbewertung der Belastung vor allem im Osten. Überlagert man die Maximalpegel-Isolinien für beide Betriebsrichtungen der Start- und Landebahnen und schraffiert die Flächen, die bei Ostwind lauter sind als bei Westwind, dann werden große Flächen sichtbar, die bisher nicht geschützt werden, obwohl dort rechtlich ein Schutzanspruch besteht. Ohne an dieser Stelle die Anspruchsschwellen im Einzelnen zu diskutieren ist aber sicher für jeden ersichtlich, daß es zu erheblichen Schutzdefiziten in großen Gebieten kommt.

Eine Aufteilung der Beurteilungszeit in verschiedene Teilzeiten ist bereits aus gutem Grund in grundlegenden Normen vorgesehen. So formulierte bereits 1976 die damalige DIN 45641 (Mittelungspegel und Beurteilungspegel zeitlich schwankender Schallvorgänge):

"Die Beurteilungszeit kann für die Messung und Auswertung in T e i l z e i t e n unterteilt werden, in denen etwa gleiche oder ähnlich verteilte Geräuscheinwirkungen bestehen."
Im übrigen ist die 100 %-prozentige Berücksichtigung der Betriebsrichtungen bereits vielfache Praxis. Nicht nur beim Flughafen München (s. oben zitiertes Urteil des BayVGH), sondern auch bei der Regionalplanung in Hessen ist sie verwirklicht und vor allem bundesweit in der Praxis der Immissionsschutzbehörden wird diese Berücksichtigung durch die LAI-Leitlinie /3/ vorgeschrieben.

Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen empfiehlt in seinem im August 1999 abgeschlossenen Sondergutachten /4/ die LAI-Leitlinie für das neue Fluglärmgesetz:

"Für die Umgebung von Flughäfen und Flugplätzen ist der Lärmvorsorge in Zukunft über das heutige Maß hinaus im Rahmen der Raumordnung und Flächennutzungsplanung Rechnung zu tragen. Dazu müssen vermehrt Lärmschutzbereiche z.B. im Rahmen von Raumordnungsprogrammen, Landesentwicklungsplänen und Regionalplänen, die über die Schutzzonen nach dem Fluglärmgesetz hinausreichen, ausgewiesen werden (vgl. Fluglärmleitlinie des LAI: MKRO 1998).

Der Umweltrat regt an, die Flughafenlärm-Leitlinie zur Grundlage einer Novellierung des fast 30 Jahre alten Fluglärmgesetzes zu machen."
Können die Äußerungen des Sachverständigenrates ignoriert werden?

In der Diskussion wurden als Gegenargumente vorgebracht, daß eine Hüllkurvendarstellung nicht den tatsächlich für die entsprechenden Standorte zutreffenden Dauerschallpegeln entsprechen würde und daß dann die östlichen Anrainer gegenüber den westlichen bevorzugt, also ungleich behandelt würden.

Diese Argumente verkennen, daß man unterscheiden muß, erstens wann und wie ein Schutzanspruch entsteht und zweitens, welcher Schutzumfang bei einem Anspruch gewährt werden muß.

Der Schutzanspruch entsteht zeitlich gesehen nach der bereits zitierten 4 %-Regel, da gibt es im Westen und im Osten keinen grundsätzlichen Unterschied. Bei Überschreiten dieser Zeiten, ist in jedem Fall zu schützen. Beim Schutzumfang besteht auch kein prinzipieller Unterschied, denn die Schallschutzmaßnahmen müssen in beiden Fällen verhindern, daß in den Räumen zu hohe Pegel auftreten; die Maßnahmen sind also nicht von Dauerschallpegeln, sondern von den auftretenden Maximalpegeln abhängig.

Die Gegenargumente verkennen, daß auch bisher in den westlichen Gebieten dieser Schutzanspruch nicht immer erfüllt wurde, weil das Fluglärmgesetz den Schallschutz mit einer ungeeigneten Systematik geregelt hat: der Schallschutz wurde vom Dauerschallpegel abhängig gemacht /5/, obwohl die technischen Richtlinien für Schallschutz (VDI 2719 oder DIN 4109) bei diskontinuierlichem Lärm von mittleren Maximalpegeln ausgehen. So hat der gewährte Schallschutz z.B. in Richtung Zentrum der Zonen oder auch bei militärischem Fluglärm sogar an den Zonenrändern oft das zu erfüllende Schutzziel (Maximalpegel <55 dB(A) am Ohr) häufig nicht erreicht. Vorgeschrieben ist nach der Schallschutzverordnung nur der Mindestwert des bewerteten Bauschalldämm-Maßes mit 50 dB(A) in Zone 1 bzw. 45 dB(A) in Zone 2 unabhängig davon, ob es sich um einen zivilen oder um einen militärischen Flugplatz handelt. Dabei können in den Zonen 1 weit mehr als 5 dB(A) Differenz zwischen dem Zentrum und dem Rand der Zone auftreten; bei der Zone 2 sind es schon nach der Definition bis 8 dB(A). Auch die formale Gleichbehandlung des militärischen Fluglärms führt ständig zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der dort Betroffenen /6/. Die Gegenargumente verkennen also, daß die von ihnen bevorzugte Regelung eine noch viel schlimmere Ungleichbehandlung mit sich bringt, als sie der 100 %-Regel vorwerfen und daß dieser Ungleichbehandlung bisher nichts Wirksames entgegengestellt wurde.



Quellen:



Summary

The usage of both of the directions of runways at airports has to be set to 100 percent to obtain correct data for airport noise protection zones. This is necessary to make sure, that inhabitants the areas east of airports (middle europe) get the necessary level of protection during periods of intensive usage of their flight path by aircrafts.

( Originalartikel)


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