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Merkblatt BVF vom: 04.04.2003 |
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Betriebsrichtungen zu je 100 % bei der Berechnung von Lärmschutzzonen berücksichtigen
zusammengestellt von J.H. Beckers
Schutzkriterien müssen so ausgelegt
sein, daß sie rechtliche Schutzansprüche weitgehend vollständig abdecken.
Betroffene haben Anspruch auf Schutz, wenn sie häufiger als dem
"seltenen Ereignis" entsprechend mit gefährdendem Lärm belastet werden.
Das ist nach allgemeiner Verwaltungspraxis der Fall, wenn in mehr als
insgesamt 4 % der Beurteilungszeit solche Belastungen auftreten /1/. Die
Belastungen müssen nicht zeitlich zusammenhängend, sondern sie können
beliebig über den Beurteilungszeitraum verteilt sein. Bei Fluglärm
bedeutet dies, daß der Schutzanspruch entsteht, wenn an mehr als 7
beliebig verteilten Tagen in den sechs verkehrsreichsten Monaten die
Grenzwerte überschritten werden.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat sich dazu folgendermaßen geäußert
/2/:
- "Jedoch darf nicht
über den Wechsel der Betriebsrichtung (Ost/West) gemittelt werden, etwa
im Verhältnis 80:20, sondern es ist, wie dies die
Planfeststellungsbehörde auch bei ihren neueren Berechnungen getan hat,
jede Betriebsrichtung gesondert zu betrachten ("100:100"). Denn bei
stabilen Wetterlagen kann eine Betriebsrichtung über einen
beträchtlichen Zeitraum beibehalten werden. Die damit verbundene
durchgehende Belastung löst einen Schutzanspruch aus, dem nicht die
anschließende Entlastung entgegengehalten werden kann; Lärm und
Lärmpausen können nicht über einen Zeitraum von Tagen oder gar Wochen
hinweg miteinander verrechnet werden."
Die Überschreitung der oben angegebenen Kriterien führt zu unzumutbaren
Belastungen und damit auch zu zivilrechtlichen
Entschädigungsansprüchen nach § 906 BGB. Wegen der Einheit des Rechts
kann keine verwaltungsrechtliche Lösung akzeptiert werden, die bei
Überschreiten des 4 %-Kriteriums den Schutz nicht gewährt.
Die praktische Handhabung nach dem Fluglärmgesetz und der bisherigen AzB mit
z.B. einem Betriebsrichtungsverhältnis 80 : 20 führt zu einer sehr starken
Unterbewertung der Belastung vor allem im Osten. Überlagert man die
Maximalpegel-Isolinien für beide Betriebsrichtungen der Start- und
Landebahnen und schraffiert die Flächen, die bei Ostwind lauter sind als
bei Westwind, dann werden große Flächen sichtbar, die bisher nicht
geschützt werden, obwohl dort rechtlich ein Schutzanspruch besteht. Ohne
an dieser Stelle die Anspruchsschwellen im Einzelnen zu diskutieren ist
aber sicher für jeden ersichtlich, daß es zu erheblichen Schutzdefiziten
in großen Gebieten kommt.
Eine
Aufteilung der Beurteilungszeit in verschiedene Teilzeiten ist bereits aus
gutem Grund in grundlegenden Normen vorgesehen. So formulierte bereits
1976 die damalige DIN 45641 (Mittelungspegel und Beurteilungspegel
zeitlich schwankender Schallvorgänge):
- "Die
Beurteilungszeit kann für die Messung und Auswertung in T e i l z e i t
e n unterteilt werden, in denen etwa gleiche oder ähnlich verteilte
Geräuscheinwirkungen bestehen."
Im übrigen
ist die 100 %-prozentige Berücksichtigung der Betriebsrichtungen bereits
vielfache Praxis. Nicht nur beim Flughafen München (s. oben zitiertes
Urteil des BayVGH), sondern auch bei der Regionalplanung in Hessen ist sie
verwirklicht und vor allem bundesweit in der Praxis der
Immissionsschutzbehörden wird diese Berücksichtigung durch die
LAI-Leitlinie /3/ vorgeschrieben.
Der Rat
von Sachverständigen für Umweltfragen empfiehlt in seinem im August
1999 abgeschlossenen Sondergutachten /4/ die LAI-Leitlinie für das neue
Fluglärmgesetz:
- "Für die Umgebung
von Flughäfen und Flugplätzen ist der Lärmvorsorge in Zukunft über das
heutige Maß hinaus im Rahmen der Raumordnung und Flächennutzungsplanung
Rechnung zu tragen. Dazu müssen vermehrt Lärmschutzbereiche z.B. im
Rahmen von Raumordnungsprogrammen, Landesentwicklungsplänen und
Regionalplänen, die über die Schutzzonen nach dem Fluglärmgesetz
hinausreichen, ausgewiesen werden (vgl. Fluglärmleitlinie des LAI: MKRO
1998).
Der Umweltrat regt an, die Flughafenlärm-Leitlinie zur Grundlage einer
Novellierung des fast 30 Jahre alten Fluglärmgesetzes zu
machen."
Können die Äußerungen des Sachverständigenrates ignoriert werden?
In der
Diskussion wurden als Gegenargumente vorgebracht, daß eine
Hüllkurvendarstellung nicht den tatsächlich für die entsprechenden
Standorte zutreffenden Dauerschallpegeln entsprechen würde und daß dann
die östlichen Anrainer gegenüber den westlichen bevorzugt, also ungleich
behandelt würden.
Diese
Argumente verkennen, daß man unterscheiden muß, erstens wann und wie ein
Schutzanspruch entsteht und zweitens, welcher Schutzumfang bei einem
Anspruch gewährt werden muß.
Der Schutzanspruch entsteht zeitlich gesehen nach der bereits zitierten
4 %-Regel, da gibt es im Westen und im Osten keinen grundsätzlichen
Unterschied. Bei Überschreiten dieser Zeiten, ist in jedem Fall zu
schützen. Beim Schutzumfang besteht auch kein prinzipieller
Unterschied, denn die Schallschutzmaßnahmen müssen in beiden Fällen
verhindern, daß in den Räumen zu hohe Pegel auftreten; die Maßnahmen sind
also nicht von Dauerschallpegeln, sondern von den auftretenden
Maximalpegeln abhängig.
Die Gegenargumente verkennen, daß auch bisher in den westlichen Gebieten
dieser Schutzanspruch nicht immer erfüllt wurde, weil das Fluglärmgesetz
den Schallschutz mit einer ungeeigneten Systematik geregelt hat:
der Schallschutz wurde vom Dauerschallpegel abhängig gemacht /5/, obwohl
die technischen Richtlinien für Schallschutz (VDI 2719 oder DIN 4109) bei
diskontinuierlichem Lärm von mittleren Maximalpegeln ausgehen. So hat der
gewährte Schallschutz z.B. in Richtung Zentrum der Zonen oder auch bei
militärischem Fluglärm sogar an den Zonenrändern oft das zu erfüllende
Schutzziel (Maximalpegel <55 dB(A) am Ohr) häufig nicht erreicht.
Vorgeschrieben ist nach der Schallschutzverordnung nur der Mindestwert des
bewerteten Bauschalldämm-Maßes mit 50 dB(A) in Zone 1 bzw. 45 dB(A) in
Zone 2 unabhängig davon, ob es sich um einen zivilen oder um einen
militärischen Flugplatz handelt. Dabei können in den Zonen 1 weit mehr als
5 dB(A) Differenz zwischen dem Zentrum und dem Rand der Zone auftreten;
bei der Zone 2 sind es schon nach der Definition bis 8 dB(A). Auch die
formale Gleichbehandlung des militärischen Fluglärms führt ständig zu
einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der dort Betroffenen /6/. Die
Gegenargumente verkennen also, daß die von ihnen bevorzugte Regelung eine
noch viel schlimmere Ungleichbehandlung mit sich bringt, als sie der 100
%-Regel vorwerfen und daß dieser Ungleichbehandlung bisher nichts
Wirksames entgegengestellt wurde.
Quellen:
- /1/ Krane, D.:
Lärmbekämpfung aus der Sicht der Verwaltungsbehörden. Kampf dem Lärm
22(1975)6, S.149-157.
- /2/ Z.B.: BayVGH, Urteil
vom 27.7.1989 - 20 B 81 D.I, S.105.
- /3/ Länderausschuß für
Immissionsschutz (LAI), Unterausschuß Lärmbekämpfung: Leitlinie zur
Beurteilung von Fluglärm durch die Immissionsschutzbehörden der Länder
vom 14.5.1997. Die Leitlinie kann von der Internet-Site der
Bundesvereinigung gegen Fluglärm ausgedruckt werden. Siehe auch:
Bekanntmachung des BMBau vom 15.10.1998 - RS III 5 - 75 12 00-8 - :
Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung "Schutz der
Bevölkerung vor Fluglärm". GMBl. 1998. S. 882-3
- /4/ Deutsche
Bundesregierung: Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für
Umweltfragen: Umwelt und Gesundheit - Risiken richtig einschätzen.
Bundestagsdrucksache 14/2300 vom 15.12.1999; hier Tz.508.
- /5/ Bundesrepublik
Deutschland: Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Schallschutzverordnung -
SchallschutzV) vom 5.4.1974. BGBl.74 I 903.
- /6/ Beckers, J. H.: Ist
die Bestimmung der Fluglärmschutzzonen verfassungswidrig? Über die
Ungleichbehandlung der Betroffenen und Möglichkeiten zur Lösung des
Problems. Z. Lärmbekämpfung 41(1994), 133-136. Beckers, J. H.: Überlegungen zur
Verfassungskonformität der Behandlung von Fluglärmbetroffenen in
Deutschland. In: Oeser, K. u. J. H. Beckers (Hrsg): Fluglärm 2000 - 40 Jahre
Fluglärmbekämpfung, Ausblick und Forderungen. Düsseldorf:
Springer-VDI 1999 (ISBN 3-9806286-7-1), S. 65-131.
Summary
The usage of
both of the directions of runways at airports has to be set to 100 percent
to obtain correct data for airport noise protection zones. This is
necessary to make sure, that inhabitants the areas east of airports
(middle europe) get the necessary level of protection during periods of
intensive usage of their flight path by aircrafts.
(
Originalartikel)
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