Pressemitteilung BVF vom: 06.11.2003 Logo


Novellierung des Fluglärmgesetzes
Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm veranstaltet am 7. November in Mörfelden-Walldorf ein Fortbildungsseminar für die Mitglieder der Fluglärmkommissionen und am 8. November findet eine Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen statt. Derzeit aktuelles Thema ist die

Novellierung des Fluglärmgesetzes

Seit Erstellung des BMU-Referentenentwurfes vom 15.11.2000 haben sich die Anforderungen an ein neues Fluglärmgesetz durch neue Erkenntnisse in der Wirkungsforschung, durch Aussagen in der Rechtsprechung und neue Regelungen in Genehmigungsverfahren aber vor allem auch durch Auswirkungen der EU-Gesetzgebung sehr verändert. Der derzeit in der Ressortabstimmung befindliche neue Referentenentwurf soll sich nicht wesentlich vom ersten unterscheiden.

Über die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen hinaus sind jetzt aber weitere Forderungen zu berücksichtigen und sinnvoll zu realisieren. Besonderes Augenmerk ist dabei den Hauptproblemfeldern in der Fluglärmbekämpfung zu widmen:

Insbesondere die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie, die zur Einführung zahlreicher neuer Einzelregelungen zwingt, sollte Anlass sein, ein ganz neues Regelungskonzept auf der Basis des BImSchG zu entwickeln. Ein selbständiges Fluglärmgesetz auf der bisherigen Basis bringt die grosse Gefahr mit sich, dass mehrere Lösungen für gleichartige Regelungserfordernisse entstehen, die nicht nur zu Doppelarbeiten, sondern auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Man stelle sich z.B. vor, dass Schallimmissionspläne für die EU nicht mehr mit Schutzzonen nach dem Fluglärmgesetz vergleichbar sind, weil andere Prognosezeitpunkte, andere "Messgrößen" oder andere Verkehrs- und Bevölkerungsdatendaten zugrunde gelegt wurden.

Unabhängig davon, ob die Neuregelungen immer noch in einem eigenständigen Fluglärmgesetz oder im BImSchG erfolgen, müssen ausgehend vom Referentenentwurf vom 16.11.2000 als Mindeststandard insbesondere die folgenden Punkte verbessert oder zusätzlich geregelt werden:

Gleichzeitig sind die gemäß Tei II des alten Fluglärmgesetzes in das Luftverkehrsgesetz aufgenommenen Regelungen zu erweitern bzw. aufgrund der Harmonisierungspflicht aus den einschlägigen EU-Richtlinien zu übernehmen:



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