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Aus internen Quellen eine Vorabinfo: Geplante Pressemitteilung Regierungspräsidium Darmstadt vom 19.11.2004
Sofortvollzug für A 380-Abweichungsentscheidung
Regierungspräsident ersetzt ablehnendes Votum der Regionalversammlung
Darmstadt (rp) Für die zugelassene Abweichung vom Regionalplan Südhessen für den geplanten Bau der A 380-Werft am Flughafen Frankfurt hat der Darmstädter Regierungspräsident mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Sofortvollzug angeordnet. Der Regierungspräsident hat damit von der Möglichkeit des Hessischen Landesplanungsgesetzes Gebrauch gemacht und die ablehnende Entscheidung der Regionalversammlung Südhessen vom 5. November 2004 ersetzt. Die Regionalversammlung hatte seinerzeit die Abweichung vom Regionalplan positiv entschieden, den Sofortvollzug der Abweichungszulassung jedoch abgelehnt.

Die Behörde begründet die Anordnung des Sofortvollzuges mit dem öffentlichen Interesse am Bau und der rechtzeitigen Fertigstellung der Halle bis September 2007.

Die Errichtung der A 380-Werft sei ein wesentlicher Beitrag, um die Funktionsfähigkeit des Frankfurter Flughafens und seine wirtschaftliche Bedeutung für die Region zu gewährleisten. Bis zu der für den Herbst 2007 geplanten Indienststellung der ersten beiden Maschinen des Typs A 380 durch die Deutsche Lufthansa müssten deshalb die notwendigen Wartungseinrichtungen fertig gestellt sein. Dieser Termin könne aber nur eingehalten werden, wenn zügig mit dem Bau begonnen werde.

Die Einhaltung dieses Zeitplanes setze eine vollziehbare Entscheidung noch in diesem Jahr voraus. Dies sei jedoch nicht gewährleistet, wenn Klagen gegen die Abweichungszulassung aufschiebende Wirkung hätten. Es liege daher sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Fraport AG, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens sofort und nicht erst nach Abschluss eines Klageverfahrens begonnen werden könne.

Das Regierungspräsidium weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Betroffenen in ihren Klagemöglichkeiten nicht beschränkt werden. Eine Klage gegen die Abweichungszulassung habe lediglich keine aufschiebende Wirkung. Der Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung und damit der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bleibe jedenfalls gewahrt.


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