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Pressemitteilung BVF vom: 26.05.2005 |
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Bundeskabinett verabschiedete einen teilweise verfassungswidrigen Entwurf für ein neues Fluglärmgesetz
Am 25. Mai wurde der inzwischen stark verwässerte Entwurf für ein neues Fluglärmgesetz vom
Bundeskabinett verabschiedet. Der Entwurf enthält zahlreiche Verbesserungen, die den erheblichen
Nachbesserungsbedarf ausgleichen sollen. Künftig sind im zivilen Bereich die Grenzen für die
Fluglärm-Schutzzone 1 bei LAeq = 65 dB(A) (bisher 75 dB(A)) und für die Schutzzone 2 bei LAeq = 60
dB(A) (bisher 67 dB(A)) vorgesehen.
Neu eingeführt wird eine Nachtschutzzone mit einer Grenze bei Leq3 = 55 dB(A). Da die
Wirkungswissenschaften ab LAeq = 50 dB(A) Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr ausschließen,
würde das Gesetz verfassungswidrig sein, wenn es nicht im Bundestag noch um wenigstens
5 dB(A) nachgebessert wird. Da der Entwurf auch dem Vorsorgeprinzip nicht genügt, verstösst er
auch gegen die Europäische Verfassung (Art III-233).
Bei Flughafen-Neubauten oder wesentlichem Ausbau alter Flughäfen werden die Grenzwerte weiter
abgesenkt, in Schutzzone 1: LAeq = 60 dB(A) , Zone 2 LAeq = 55 dB(A) und die Nachtwerte auf LAeq = 53
dB(A) und ab 1.1.2011 = 50 dB(A). Diese Regelung ist in sich bereits ein Beweis dafür, dass die
Altbau-Grenzwerte“ völlig unzureichend sind.
Auch völlig unakzeptabel ist die Regelung, dass in den §§ 6 und 8 LuftVG die Werte des
Fluglärmgesetzes der Abwägung zugrundegelegt werden müssen. Das bedeutet, dass die Erkenntnisse
der Wirkungswissenschaften nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auch hierzu
haben wir erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Offensichtlich wird hier versucht, aus rein
wirtschaftlichen Gründen die Abwägung allein auf passiven Schallschutz - und den absolut unzureichend
– zu reduzieren.
Die von der EU-Kommission vorgegebene neuen Kenngröße - ein Lden (day, evening, night), der
zu einer stärkeren Berücksichtigung der Nacht- und Nachtrandzeiten führt, wurde von den zuständigen
deutschen Ministerien fahrlässig nicht übernommen. Damit genügt die deutsche Gesetzgebung
nicht dem künftigen europäischen Standard.
Der Vollzug der Schallschutzmaßnahmen, die bei Erreichen der entsprechenden Grenzwerte für Tag
und Nacht einzuführen sind, wurde kurz vor Verabschiedung der Novelle durch das Bundeskabinett
noch mal auf eine Zeitschiene gesetzt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen greifen nunmehr
weitgehend erst ab dem Jahr 2011. Es liegt der Verdacht nahe, dass hier Großprojekte wie der
Ausbau des Frankfurter Flughafens oder des Großflughafens Berlin/Brandenburg erst noch
unbeeinflusst abgewickelt werden sollen. Es kann auch nicht angehen, dass das Gesetz hinter den in
Planfeststellungsbeschlüssen festgelegten Werten zurückbleibt.
Das neue Fluglärmgesetz ist damit wie das alte aus dem Jahr 1971 in erster Linie ein
Bauplanungsgesetz, dass das zu starke Heranwachsen der Wohnbebauung an die Flughäfen
verhindern soll. Entgegen seinem Namen schützt es eher die Flughäfen vor den Menschen als die
Menschen vor Fluglärm.
In der vorliegenden Form ist das Gesetz strikt abzulehnen. Wir appellieren an die Bundestagsparteien,
die erforderliche Nachbesserung vorzunehmen.
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