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Pressemitteilung BVF vom: 02.02.2006 |
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Novellierung des Fluglärmgesetzes (zum Kabinettsbeschluss vom 1.2.06)
So bleibt der Schutz vor Fluglärm auf der Strecke
Die Novelle des Fluglärmgesetzes genügt nicht den selbst gesetzten
Ansprüchen auf einen ausreichenden Lärmschutz. Die vorgesehenen
Grenzwerte für den Einsatz von passivem Schallschutz sind viel zu hoch
und befinden sich an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung – ein
präventiver Schutz der Bevölkerung findet nicht statt.
Die Grenzwerte orientieren sich nicht an den neueren Erkenntnissen der
Lärmwirkungsforschung und können keinen ausreichenden Schutz der
Bevölkerung vor Fluglärm sicherstellen. Menschen im Umfeld bestehender
Flughäfen haben zudem weitaus höhere Lärmwerte zu ertragen als solche an
neu zu errichtenden Flughäfen.
Der erst für das Jahr 2010 bestimmte Grenzwert für den Einsatz von
passivem Schallschutz liegt mit einem Dauerschallpegel 65dB(A) deutlich
zu hoch und genügt nicht den Anforderungen des Art. 2 GG zum Schutz der
Gesundheit der Bevölkerung. Die vorgesehenen Grenzwerte erlauben bis zum
Einsatz von passivem Schallschutz täglich mehrere hundert laute
Überflüge. Sogar erst ab Dauerschallpegeln über 70 dB(A) am Tage und über
60 dB(A) in der Nacht sollen bei bestehenden Flughäfen Schutzmaßnahmen
sofort greifen. Derartige Werte werden praktisch an keinem
Verkehrsflughafen der Bundesrepublik erreicht. Auch die Zielwerte bleiben
hinter schon bestehenden günstigeren Regelungen zum Schutz der Menschen
an deutschen Flughäfen zurück.
Insbesondere der Schutz vor nächtlichem Fluglärm ist völlig unzureichend.
Dauerschallpegel von 45 dB(A) und Maximalpegel über 50 dB(A) in der Nacht
dürfen nicht ständig überschritten werden Die von der EU-Kommission
vorgegebene neue Kenngröße - “Lden“ (day, evening, night) -, die zu einer
stärkeren Gewichtung der Nacht- und Nachtrandzeiten führt, wurde von den
zuständigen deutschen Ministerien nicht übernommen. Damit genügt die
deutsche Gesetzgebung nicht dem künftigen europäischen Standard der
Lärmbeurteilung.
Das gefächerte zeitliche Verschieben der Schallschutzmaßnahmen bis hin
zum Jahr 2018 legt den Verdacht nahe, dass Großprojekte wie der Ausbau
den Frankfurter Flughafens oder des Großflughafens Berlin/Brandenburg
erst noch unbeeinflusst abgewickelt werden sollen. Zusätzlich torpedierte
die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Verkehrsflughäfen (ADV) die
Festlegung sachgerechter Grenzwerte für den Einsatz von passivem
Schallschutz, indem sie die Folgekosten auf realitätsferne astronomische
Werte hochrechnete.
Aktive Schutzmaßnahmen (z.B. Nachtflugbeschränkungen) sind überhaupt
nicht vorgesehen. Damit widerspricht der Gesetzentwurf auch der
europäischen Absicht, der in der Betriebsbeschränkungsrichtlinie einen
ausgewogenen Ansatz vorsieht und den Schutz vor Fluglärm nicht allein auf
passiven Schutz beschränken will.
Entgegen den Aussagen des Verkehrsministeriums reduzierten sich die
bisherigen Schutzzonen bei einer Anwendung der Werte des
Kabinettsbeschlusses zum Fluglärmgesetz bei vielen Flughäfen z. T. sogar
dramatisch (z. B. in Düsseldorf auf 40 %). Die Behauptung, dass
Grenzwerte für den Einsatz von passivem Schallschutz im Vergleich zum
alten Fluglärmgesetz abgesenkt wurden, verschweigt, dass die bislang
vorhandenen Schutzgebietszonen mit ganz anderen Parametern gerechnet
worden sind. Damit wird auch die Aussage des Verkehrsministeriums
hinfällig, dass wesentlich mehr Menschen Anspruch auf
Schallschutzmaßnahmen erhielten.
Das neue Fluglärmgesetz würde in der vorliegenden Form wie das alte aus
dem Jahr 1971 in erster Linie ein Bauplanungsgesetz, dass das zu starke
Heranwachsen der Wohnbebauung an die Flughäfen verhindern soll.
Entgegen seinem Namen schützt es damit eher die Flughäfen vor den
Menschen als die Menschen vor Fluglärm. Es wäre kein modernes Gesetz,
sondern bei seiner Einführung bereits ebenso überholt, wie das erste
Fluglärmgesetz bei seiner Verabschiedung 1971. Im weiteren
Gesetzgebungsverfahren sind deutliche Nachbesserungen notwendig.
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