Pressemitteilung Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften vom: 24.04.2006
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Stellungnahme der deutschen Luftverkehrsbranche
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Fluglärmgesetzes vom 01.02.2006
  1. Die deutsche Luftverkehrsbranche tritt nachdrücklich für eine zügige Novellierung des Fluglärmgesetzes von 1971 ein. Sie hält es gleichermaßen für dringlich, verbindliche Kriterien für den Neubau oder die wesentliche bauliche Erweiterung von Flughäfen festzuschreiben, um unangemessen langwierige und kostenträchtige Planungsverfahren in Zukunft zu vermeiden.

    Die deutsche Luftverkehrsbranche weist darauf hin, dass im Zuge der Novellierung des Fluglärmgesetzes die Wettbewerbs- und Standortbedingungen der deutschen Luftverkehrswirtschaft insgesamt nicht außer Acht bleiben dürfen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund weiterer Kostenbelastungen wie z.B. durch verschärfte Sicherheitsanforderungen. Hinzu kommt, dass die Luftverkehrswirtschaft bereits weit über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus an vielen Flughäfen freiwillige kostenträchtige Leistungen zum Schutz vor Fluglärm erbracht hat, z.B. durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen, (Nacht-) Flugbeschränkungen, Lärmschutzhallen und andere Maßnahmen.

    Die Kompromissbereitschaft der deutschen Luftverkehrsbranche beruht darauf, dass die bewährten Grundlagen und der bisherige Bezugszeitraum der Fluglärmberechnung nicht verlassen werden.

  2. Die deutsche Luftverkehrswirtschaft sieht in Teilbereichen des Gesetzentwurfs noch erheblichen Nachbesserungsbedarf. In dem Bemühen um eine konstruktive Lösung konzentrieren sich die Änderungsvorschläge auf einige wenige Punkte, die insbesondere unter dem Aspekt der Beachtung wissenschaftlicher Grundlagen, der Planungssicherheit durch verbindliche, unmissverständliche Vorgaben, der Entbürokratisierung und der Vorsorge von zentraler Bedeutung sind:



  3. Auf Basis der oben genannten Kernpunkte schlägt die deutsche Luftverkehrswirtschaft folgende konkrete Änderungen des Gesetzentwurfs vor:


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