Pressemitteilung Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften vom:
24.04.2006
Stellungnahme der deutschen Luftverkehrsbranche
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Fluglärmgesetzes vom 01.02.2006
- Die deutsche Luftverkehrsbranche tritt nachdrücklich für eine zügige
Novellierung des Fluglärmgesetzes von 1971 ein. Sie hält es
gleichermaßen für dringlich, verbindliche Kriterien für den Neubau oder
die wesentliche bauliche Erweiterung von Flughäfen festzuschreiben, um
unangemessen langwierige und kostenträchtige Planungsverfahren in
Zukunft zu vermeiden.
Die deutsche Luftverkehrsbranche weist darauf hin, dass im Zuge der
Novellierung des Fluglärmgesetzes die Wettbewerbs- und
Standortbedingungen der deutschen Luftverkehrswirtschaft insgesamt
nicht außer Acht bleiben dürfen. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund weiterer Kostenbelastungen wie z.B. durch verschärfte
Sicherheitsanforderungen. Hinzu kommt, dass die Luftverkehrswirtschaft
bereits weit über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus an vielen
Flughäfen freiwillige kostenträchtige Leistungen zum Schutz vor Fluglärm
erbracht hat, z.B. durch aktive und passive Schallschutzmaßnahmen,
(Nacht-) Flugbeschränkungen, Lärmschutzhallen und andere Maßnahmen.
Die Kompromissbereitschaft der deutschen Luftverkehrsbranche beruht
darauf, dass die bewährten Grundlagen und der bisherige Bezugszeitraum
der Fluglärmberechnung nicht verlassen werden.
- Die deutsche Luftverkehrswirtschaft sieht in Teilbereichen des
Gesetzentwurfs noch erheblichen Nachbesserungsbedarf. In dem
Bemühen um eine konstruktive Lösung konzentrieren sich die
Änderungsvorschläge auf einige wenige Punkte, die insbesondere unter
dem Aspekt der Beachtung wissenschaftlicher Grundlagen, der
Planungssicherheit durch verbindliche, unmissverständliche Vorgaben,
der Entbürokratisierung und der Vorsorge von zentraler Bedeutung sind:
- Die festgelegten Lärmgrenzwerte sollten den gesicherten
Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung entsprechen. Dies muss
gleichermaßen für bestehende wie für neu- und auszubauende
Flughäfen gelten. Die Festsetzung der Lärmgrenzwerte ist
untrennbar verbunden mit den anzuwendenden Berechnungsvorschriften,
die entsprechend den bisher geltenden Regelungen
den Fluglärm lärmphysikalisch korrekt abbilden sollen.
- Die Regelungen eines novellierten FluglärmG dürfen für
Schutzmaßnahmen bei Neu- und Ausbauvorhaben keine
vermeidbaren Interpretationsspielräume eröffnen, die bei der
Umsetzung des Gesetzes Anlass zu Rechtsstreitigkeiten geben
können. Für die Abwägung und Entscheidung im Rahmen
luftrechtlicher Genehmigungsverfahren und von Planfeststellungen
müssen die jeweils anwendbaren Lärmwerte, die den Schutz
gegen Fluglärm auslösen, verbindlich festgeschrieben werden.
- Im Sinne einer vorsorgenden Siedlungsplanung muss durch Bauverbote und
Baubeschränkungen einem Zuwachsen von Flughäfen durch Wohnbebauung
mit einer damit verbundenen unverträglichen Nachbarschaftssituation von
Flugplatz und Wohnbebauung vorgebeugt werden. Eine Erweiterung der
Ausnahmetatbestände sogar gegenüber dem veralteten Fluglärmgesetz von
1971, wie im jetzigen Gesetzentwurf vorgesehen, widerspricht dem in
eklatanter Weise.
- Als Wesentlichkeitskriterium für Ausbauvorhaben, das die Anwendung höherer
Schutzanforderungen auslöst, sollte eine Lärmzunahme um 3 dB(A) an den
Grenzen der Tagschutzzone 1 bzw. der Nachtschutzzone infolge Aus- oder
Neubau einer Start- und Landebahn und die Überschreitung der gesetzlich
fixierten Lärmgrenzwerte in zusammenhängend bewohnten Gebieten
festgeschrieben werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, die in
erster Linie auf eine Zunahme der Schutzzonenfläche abstellt, ist weder
praktikabel, noch nimmt sie Bezug auf lärmwissenschaftliche Kriterien.
- Ein Anspruch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung in Geld sollte
allenfalls Eigentümern solcher Grundstücke zustehen, die mit Wohnungen
bebaut sind und innerhalb einer Lärmkontur von 65 dB(A) LAeq am Tage liegen.
- Ziviler und militärischer Fluglärm sollten gleich behandelt werden.
- Das untergesetzliche Regelwerk zur Festlegung der Berechnungsmethodik, zur
Festlegung der Schallschutz-Dämmmaße bzw. -Ziele und zu Erstattungshöchstgrenzen
muss zeitgleich mit dem Gesetz angepasst und verabschiedet
werden. Das untergesetzliche Regelwerk hat maßgeblichen Einfluss auf die
angestrebte Verbesserung des Lärmschutzniveaus sowie die dafür
entstehenden Kosten.
- Bei dem hohen Maß an Lärmschutz und Lärmvorsorge, die das neue
FluglärmschutzG bietet, müssen die entsprechenden Vorgaben auch für die
Lärmminderungsplanung nach der Umgebungslärm-Richtlinie gelten.
Betriebliche Beschränkungen sollen weiterhin nur auf der Basis des LuftVG im
Rahmen von Planfeststellungen oder Genehmigungsverfahren möglich sein.
- Auf Basis der oben genannten Kernpunkte schlägt die deutsche Luftverkehrswirtschaft
folgende konkrete Änderungen des Gesetzentwurfs vor:
- Zu den Lärmgrenzwerten (Art. 1 § 2 Abs. 2):
Als wissenschaftliche Grundlage für die Festlegung von Lärmgrenzwerten sollte
die Lärmsynopse der Autoren Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng herangezogen
werden. Insbesondere die Lärmgrenzwerte für Neu- und Ausbauten sollten an
die Ergebnisse der Lärmsynopse angepasst werden, um ein in sich schlüssiges
Schutzkonzept zu schaffen. Die nach diesem Schutzkonzept festgelegten
Lärmgrenzwerte wären dann für die zukünftige Lärmminderungsplanung
maßgeblich.
Die sechs verkehrsreichsten Monate eines Jahres müssen weiterhin Grundlage
der Fluglärmberechnung bleiben. Eine Festlegung z.B. des lautesten Monats
wäre wissenschaftlich nicht begründet und international völlig unüblich. Den
Lärmberechnungen ist die tatsächliche Verteilung der Flugbewegungen
zugrunde zu legen.
Die DLR-Studie zum Nachtfluglärm ist ein wichtiger Beitrag zur
wissenschaftlichen Diskussion über kurzfristige Wirkungen von Nachtfluglärm.
Sie enthält jedoch keine Aussagen zu langfristigen gesundheitlichen Wirkungen
des Nachtfluglärms und ist damit als Basis für die Festlegung von
Lärmgrenzwerten nicht geeignet.
- Zur Verbindlichkeit der Lärmgrenzwerte (Art. 2 Ziff. 1):
Der Gesetzentwurf sieht in der Neuregelung des § 8 Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes einen unzureichenden Verweis auf die Lärmwerte im
Fluglärmschutzgesetz vor. Die Verbindlichkeit der in § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 3
festgelegten Werte für die Schutzregelungen in der luftrechtlichen Fachplanung
ist jedoch eindeutig festzuschreiben. Die einer Verbindlichkeit
zuwiderlaufenden Vorschriften wie die Neuregelung des § 14, 2. Halbsatz des
Gesetzentwurfs sind demgemäß zu streichen. Nur so kann die dringend
notwendige Rechts- und Planungssicherheit und Verfahrensbeschleunigung für
alle Beteiligten bei Zulassungsverfahren erreicht werden. Die in der
Luftverkehrszulassungsordnung bisher festgelegte Verpflichtung zur Vorlage
lärmmedizinischer Gutachten muss entfallen.
- Zu den Siedlungsbeschränkungen (Art. 1 § 5):
Entgegen den Absichten des Gesetzgebers, die Wirksamkeit bestehender
gesetzlicher Bauverbote zu verstärken, dehnt der Gesetzentwurf die
Ausnahmeregelungen von Bauverboten erheblich aus. Damit wird auch die
Ausweitung der Lärmschutzzonen durch die Festlegung niedrigerer
Lärmgrenzwerte konterkariert. Stattdessen müssen die Ausnahmeregelungen
auf das notwendige Minimum begrenzt werden, um die gewünschte
Siedlungssteuerung in der Umgebung der Flughäfen zu erreichen und
andererseits die Entwicklungsmöglichkeiten der Kommunen zu wahren. Nur
dann können bestehende Raumnutzungskonflikte entschärft und eine
vorausschauende Konfliktvermeidung ermöglicht werden.
In jedem Falle müssen jedoch die Kosten des Schallschutzes für
Neubaumaßnahmen aufgrund von Ausnahmeregelungen vom Bauherrn selbst
getragen werden. Eine Erstattung von Schallschutzkosten für solche
Neubaumaßnahmen durch den Flughafenbetreiber oder die öffentliche Hand
muss auf Dauer ausgeschlossen werden. Es wäre auch in Erwägung zu
ziehen, den Ausnahmetatbestand und den Entfall der Erstattungsansprüche
durch eine Belastung im Grundbuch deutlich zu machen.
- Zum Wesentlichkeitskriterium für Ausbauvorhaben (Art. 1 § 2 Abs. 2):
Das im Gesetzentwurf enthaltene Kriterium für die Wesentlichkeit einer
Ausbaumaßnahme auf Basis einer Vergrößerung der Fläche des
Lärmschutzbereichs um mindestens 25 % ist nicht sachgerecht. Für die
Feststellung der Wesentlichkeit einer Ausbaumaßnahme ist vielmehr allein eine
Erhöhung der Fluglärmbelastung der Anwohner infolge Neu- oder Ausbau einer
Start- und Landebahn um mindestens 3 dB(A) an der Grenze der
Tagschutzzone 1 bzw. der Nachtschutzzone und ein Überschreiten der
Lärmgrenzen entscheidend, nicht die Zunahme der Schutzzonenflächen, die
sich ggf. nur in unbewohnten Gebieten auswirkt.
- Zur Gleichbehandlung von zivilem und militärischem Fluglärm (Art. 1 § 2 Abs. 2
Ziff. 4):
Der Gesetzesentwurf sieht einen Lärmbonus von 3 dB(A) tags für den
militärischen Fluglärm vor. Dies ist nicht mit den Besonderheiten des
militärischen Fluglärms begründbar, weshalb an militärischen Flughäfen die
gleichen Lärmschutzregelungen gelten sollten wie an zivilen Flughäfen.
- Die deutsche Luftverkehrswirtschaft hält es für unabdingbar, dass bis zur
Verabschiedung des novellierten Fluglärmgesetzes auch das untergesetzliche
Regelwerk überarbeitet und angepasst wird. Dies betrifft insbesondere die
Anleitung zur Berechnung von Fluglärm (AzB) und die Schallschutzverordnung.
Darüber hinaus sind zeitgleich die Erstattungshöchstgrenzen entsprechend der
Ergebnisse der gemeinsamen Arbeitsgruppe Kostenschätzung neu
festzulegen. Nur so kann eine schnelle und rechtssichere Umsetzung der
Novelle gewährleistet werden.
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