Pressemitteilung hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung vom:
22.05.2006
Hessisches Verkehrsministerium: Kein Grund für relevante Verzögerung des Planfeststellungsverfahrens für einen Ausbau des Frankfurter Flughafens
Das Hessische Verkehrsministerium sieht keinen Grund für eine relevante Verzögerung des Planfeststellungsverfahrens zum beantragten Ausbau des Frankfurter Flughafens aufgrund der ersten Zahlen für die Luftverkehrsprognose 2020. Die Fraport-Zahlen zur Luftverkehrsprognose 2020 bieten keinen Grund, um die zeitliche Projektion zum Verlauf des Planfeststellungsverfahrens zu verändern“, erklärte der Ministeriumssprecher Dr. Clemens Christmann.
Das Ministerium hat von der Fraport AG erste Zahlen für die vom Ministerium angeforderte Luftverkehrsprognose 2020 erhalten. Demnach erwartet Fraport im Jahr 2020 für den Fall des Ausbaus des Frankfurter Flughafens 701.000 Flugbewegungen pro Jahr. Die Luftverkehrsprognose selbst liegt dem Ministerium noch nicht vor.
Das Verkehrsministerium wies heute die Forderung nach einer Wiederholung der Anhörung im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafens zurück. Ob eine erneute Anhörung im Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, lässt sich erst beurteilen, wenn die Ergebnisse der durchgeführten Anhörung einschließlich des Erörterungstermins vorliegen und wenn die Fraport AG den Nachforderungen und Ergänzungen der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde Rechnung getragen hat“, erklärte der Sprecher.
Die Fraport AG müsse dem Ministerium als Planfeststellungsbehörde zunächst (1.) die Aktualisierung und Ergänzung der Luftverkehrsprognose, (2.) die darauf aufbauende Prognose für den Verkehr auf den Straßen und der Schiene zur Erschließung des Flughafens und (3.) die darauf beruhenden Änderungsgutachten zur Belastungssituation in der Umgebung des Flughafens - z.B. bezüglich Lärm, Schadstoffen und Sicherheit - vorlegen.
Die gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung einer erneuten Anhörung lauten gemäß § 73 Abs. 8 Verwaltungsverfahrensgesetz: Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen.“
Aussagen, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ließen sich zum jetzigen Zeitpunkt seriös nicht treffen, sagte der Ministeriumssprecher.
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