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Pressemitteilung BMVBS vom: 27. Oktober 2006, Nr.: 349/06 |
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Tiefensee: Schnelle und unbürokratische Planungszeiten stärken den Standort Deutschland
Gesetz zur schnelleren Infrastrukturplanung beschlossen
Die Planungszeit für große Infrastrukturvorhaben wird in Zukunft
durchschnittlich um zweieinhalb Jahre kürzer sein. Dies wird
insbesondere durch Verfahrenserleichterungen und einen verkürzten
Rechtsweg bei ausgewählten Verkehrsprojekten erreicht. Der Deutsche
Bundestag hat heute in 2./3. Lesung dem entsprechenden Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur "Beschleunigung von Planungsverfahren für
Infrastrukturvorhaben" mit breiter Mehrheit zugestimmt. Die neuen
Regelungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.
"Die Bundesregierung hält Wort," so Bundesverkehrsminister Wolfgang
Tiefensee. "Das neue Gesetz ist Entbürokratisierung und Beschleunigung
zugleich. Das Gesetzespaket löst das bisher überwiegend für
Ostdeutschland geltende "Verkehrswegebeschleunigungsgesetz" ab. Das
Gesetz hat sich vorbildlich in Ostdeutschland bewährt und soll nun
bundesweit mit weiteren Verbesserungen Infrastrukturplanungen
entscheidend erleichtern. Schnelle und unbürokratische
Planungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben stärken den Standort
Deutschland mit allen positiven Auswirkungen für Wachstum und
Beschäftigung. Bund und Länder haben bei diesem Vorhaben äußerst
konstruktiv zusammen gearbeitet."
Der Bundesrat muss in den kommenden Wochen abschließend über das
Gesetzesvorhaben abstimmen.
Die wichtigsten Regelungen des
Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes:
- Für im Gesetz ausdrücklich benannte Verkehrsprojekte ist
ausschließlich das Bundesverwaltungsgericht in erster und
letzter Instanz zuständig. Dieser beschleunigte Rechtsweg gilt
für Projekte zur Deutschen Einheit, Hinterlandanbindungen der
deutschen Seehäfen, Vorhaben mit internationalem Bezug
(EU-Erweiterung) und Vorhaben, die gravierende Verkehrsengpässe
beseitigen sollen.
- Auch für Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen gilt künftig
eine Beteiligungsfrist. So müssen auch sie ihre Stellungnahmen
innerhalb von zwei Wochen nach Ende der einmonatigen
Auslegungsfrist vorbringen (sog. Präklusion).
- Die gesetzliche Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten
(vorübergehende Markierungen, Vermessungen etc.) wird für
Grundstückseigentümer ausgeweitet. Dies erleichtert die
Auftragsvergabe.
- Das Gesetz sieht wesentliche Ermittlungserleichterungen im Fall
ortsabwesender Grundeigentümer vor. Künftig reicht die Prüfung
von Grundbuch und Grundsteuertabelle. Zeitraubende weitere
Ermittlungsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.
- Es gilt eine einheitliche Geltungsdauer von
Planfeststellungsbeschlüssen (10 Jahre + 5 Jahre
Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag).
- Eingeführt wird der gesetzliche Sofortvollzug für die
Betriebsgenehmigung bei den Verkehrsflughäfen und bei
Planfeststellungsbeschlüssen von besonders wichtigen
Wasserstraßenprojekten.
- Raumordnungsverfahren werden künftig durch Landesrecht geregelt.
- Die Durchführung eines Erörterungstermins wird ins pflichtgemäße
Ermessen der Behörde gestellt.
- Im Fernstraßenausbaugesetz wird die so genannte
Ökostern-Regelung für die Dringlichkeitsstufen des
Vordringlichen Bedarfs (VB) und des Weiteren Bedarfs (WB)
praxistauglich gestaltet (d.h. Unsicherheiten im Zusammenhang
mit der Rechtsbehelfsbelehrung werden beseitigt).
- Eine Benachrichtigung von Natur- und Umweltschutzvereinigungen
über die Auslegung der Planunterlagen erfolgt über die
ortsübliche Bekanntmachung, d.h. ein besonderes Anschreiben
erfolgt nicht mehr.
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