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Pressemitteilung BVF vom: 18.01.2008 |
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Planfeststellungsbeschluss ohne konkretisierten Lärmschutz
Aus einer ersten Durchsicht des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau
des Frankfurter Flughafens hat die Bundesvereinigung gegen Fluglärm die
Erkenntnis gewonnen, dass die Lärmschutzproblematik ungenügend behandelt
wurde. Wie Berthold Fuld, Sprecher der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,
ausführte, wurde kein Lärmschutzbereich festgelegt, in dem Betroffene
Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen haben. Dies soll erst in einer
nachfolgenden Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei sollen die
Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes angewandt werden, die deutlich
schlechter sind als die in den letzten Jahren andernorts angewandten
Werte. Überhaupt nicht bestimmt ist, welche Innenwerte durch
Schallschutzmaßnahmen erreicht werden sollen. Betroffene können dem
Beschluss somit nicht entnehmen, ob und in welchem Maße sie Anspruch auf
Ausgleichsmaßnahmen haben. Dies hängt von noch zu erlassenden
Verordnungen des Bundes ab. Dem Vernehmen nach versucht das Land Hessen,
eine für die Betroffenen ungünstige Ausgestaltung dieser Verordnungen zu
erreichen, z.B. dahingehend, dass der Anspruch auf Übernahme der Kosten
für passive Schallschutzmaßnahmen sich in den meisten Fällen auf den
Einbau von Schlafraumlüftern beschränken sollte.
Im Gegensatz zu den Beschlüssen für Berlin und Leipzig, wo für ruhige
Arbeitsräume der gleiche Schutz wie für Wohnräume festgesetzt wurde, sind
für Betriebe nur bei extremer Belastung Maßnahmen auferlegt worden.
Hinsichtlich der Nachtflüge ist eine schlüssige Rechtfertigung für Flüge
in der Kernnacht zwischen 23 und 5 Uhr nicht gegeben; die eingestellte
Anzahl entspricht der Anzahl planmäßiger Flüge, die derzeit die
sogenannten Home-Carrier durchführen. Bezüglich der Sonderrechte für
Home-Carrier weist die Bundesvereinigung gegen Fluglärm darauf hin, dass
Wettbewerber der Lufthansa an anderen Standorten keine vergleichbaren
Bevorzugungen genießen und damit der Lufthansa ein unfairer
Wettbewerbsvorteil zugebilligt wird. Möglichkeiten, sich mit der
Rechtfertigung der Nachtflüge in der Kernnacht auseinanderzusetzen und
Einwände gegen die Zulassung einer erheblichen Zahl von Flügen in der
Kernnacht vorzutragen, hatten die Betroffenen nicht.
Berthold Fuld verweist auch darauf, dass mit 150 planmäßigen Flügen in
der Gesamtnacht mehr Flüge als derzeit erfolgen zugelassen werden.
Abgesehen von Betriebsbeschränkungen für die Nachtzeit wurden keine
aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Die auch in der Begründung
nicht näher konkretisierte Auflage Die Vorhabensträgerin ist
verpflichtet, an der Weiterentwicklung von Maßnahmen des aktiven
Schallschutzes zur Verringerung der vom planfestgestellten Vorhaben
ausgehenden Lärmbelastung mitzuwirken“ ist sogar ein Rückschritt
gegenüber der Auflage aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 Der
Flughafenunternehmer soll darauf hinwirken, daß bei der Festlegung der
An- und Abflugverfahren unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse
der Technik dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung in der Umgebung des
Flughafens so weit wie möglich Rechnung getragen wird.“ In der Mediation
wurde gefordert, dass die Fraport mit Nachdruck das Ziel verfolgen soll,
sich im Vergleich mit anderen internationalen Flughäfen zum Vorbild und
Vorreiter bei der Reduzierung von Fluglärm zu entwickeln.
Diesbezüglich zielführende Auflagen wurden nicht festgesetzt.
Überhaupt nicht ermittelt und somit auch nicht in der Abwägung
berücksichtigt wurden lärmbedingte Wertverluste im Immobilienvermögen.
Auf Einwendungen wurde nur punktuell eingegangen; warum Einwendungen im
Einzelnen zurückgewiesen wurden, wird nicht dargelegt. Insbesondere
Kritik an den vorgelegten Gutachten, die Entscheidungsgrundlage für die
Genehmigungsbehörde waren, wurde kaum berücksichtigt, auch nicht in
Fällen, in denen der Regierungspräsident als Anhörungsbehörde Mängel der
Gutachten feststellte und diese in der zweiten Auslegung nicht beseitigt
waren. Wichtige neue Erkenntnisse, wie z.B. der Anstieg der
Verschreibungshäufigkeit bestimmter Medikamente in fluglärmbelasteten
Gebieten, wurden nicht berücksichtigt. In der Abwägung wurden alle
Belange Betroffener weggewogen; die Interessen der Fraport und der
Lufthansa sind sogar geeignet, die Existenz eines besonders betroffenen
Landwirts, dessen Flächen für eine Kompensationsmaßnahme benötigt werden,
zu gefährden. Der Planfeststellungsbeschluss ist somit ein Ausdruck
obrigkeitsstaatlichen Handelns, das den Bürger nicht ernst nimmt und
seine Rechte nicht respektiert.
Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm sieht den Beschluss als rechtlich
fragwürdig an und legt daher Betroffenen nahe, ihn zu beklagen. So fehlt
es allein schon an der Planrechtfertigung; weder ist nachgewiesen, dass
die Abwicklung eines großen Teil des Luftverkehrs über das Drehkreuz
Frankfurt künftig ein aus Gründen des öffentlichen Interesse
vorzugswürdiger Ansatz ist, noch, dass der Ausbau tatsächlich geeignet
ist, die regionale Wirtschaft zu stimulieren.
1971 wurde im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt , dass die
Genehmigung für eine weitere Bahn auf keinen Fall erteilt werde. Dies
versucht man mit dem absurden Argument zu übergehen, dass die
Genehmigungsbehörde nicht habe voraussehen können, dass die Kapazität
eines Tages erschöpft sein könnte.
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